Buch VII.
25^ Die Gerechtigkeit des Heilmittels.
Land selbst, keinen anderen Anspruch, als den aus meinen, mit sedem
anderen Mitglieds der Gesellschaft gleichen Anteil an dem werte, der
dem Grund und Boden durch die Entwicklung der Gesellschaft hinzu
gefügt wird.
Doch man wird sagen: Es gibt Meliorationen, die mit der Zeit
nicht mehr von dem Grund und Boden unterschieden werden können.
Sehr wohl, dann wird das Recht auf die Meliorationen mit dem Recht
auf den Grund und Boden vermischt; das individuelle Recht geht in
dem gemeinen Rechte verloren. Das Größere verschlingt das Kleinere,
nicht aber das Kleinere das Größere. Die Natur geht nicht vom Menschen
aus, sondern der Mensch von der Natur, und in ihren Busen müssen er
und alle seine Werke zurückkehren.
Oder man sagt vielleicht: Da jeder Mensch ein Recht auf den
Gebrauch und Genuß der Natur hat, so muß demjenigen, welcher
Land gebraucht, das ausschließliche Recht darauf zugestanden werden,
damit er den vollen Nutzen aus seiner Arbeit erlangen kann. Es ist
jedoch nicht schwierig, zu bestimmen, wo das individuelle Recht aufhört
und das allgemeine ansängt. Eine seine und genaue Probe wird durch
den wert geboten, und wie dicht auch die Bevölkerung werde, mit
seiner Pilse ist es nicht schwer, das genaue Recht eines jeden und die
gleichen Rechte aller zu bestimmen und zu sichern. Der preis des Grund
und Bodens ist, wie wir gesehen haben, der Preis des Monopols. Nicht
die absoluten, sondern die relativen Fähigkeiten des Grund und Bodens
bestimmen dessen Preis. Grund und Boden, der nicht besser als anderer
ist, den man zur Benutzung frei hat, kann keinen preis haben, welche
inneren Eigenschaften er auch besitzen mag. Und der Preis des Grund
und Bodens bemißt stets den Unterschied zwischen demselben und dem
besten, der zur Benutzung zu haben ist. So drückt der Preis des Grund
und Bodens in genauer und handgreiflicher Form das Recht der Gesell
schaft auf das von einem einzelnen in Besitz genommene Land aus;
und die Grundrente drückt den genauen Betrag aus, welchen der einzelne
der Gesellschaft zahlen müßte, um die gleichen Rechte aller anderen
Mitglieder derselben zu befriedigen, wenn wir somit den ungestörten
Gebrauch des Landes demjenigen zugestehen, der die Priorität des
Besitzes geltend machen kann und die Rente zugunsten der Gesellschaft
konfiszieren, so versöhnen wir die wegen der vorzunehmenden Ver
besserungen notwendige Stetigkeit des Besitzes mit einer vollen und
ganzen Anerkennung der gleichen Rechte aller auf den Gebrauch des
Landes.
was die Folgerung eines vollständigen und ausschließlichen indivi
duellen Rechtes auf Land aus der Priorität des Besitzes anbetrifft,
so ist dies, wenn möglich, der unsinnigste Grund, mit welchem Grund
eigentum verteidigt werden kann. Die Priorität des Besitzes sollte ein
ausschließliches und immerwährendes Anrecht auf die Oberfläche der
Erde gewähren, auf der, nach der Ordnung der Natur, zahllose Genera