Full text : Fortschritt und Armut

Buch  VII.

25^  Die  Gerechtigkeit  des  Heilmittels.

Land  selbst,  keinen  anderen  Anspruch,  als  den  aus  meinen,  mit  sedem
anderen  Mitglieds  der  Gesellschaft  gleichen  Anteil  an  dem  werte,  der
dem  Grund  und  Boden  durch  die  Entwicklung  der  Gesellschaft  hinzugefügt ­
  wird.
Doch  man  wird  sagen:  Es  gibt  Meliorationen,  die  mit  der  Zeit
nicht  mehr  von  dem  Grund  und  Boden  unterschieden  werden  können.
Sehr  wohl,  dann  wird  das  Recht  auf  die  Meliorationen  mit  dem  Recht
auf  den  Grund  und  Boden  vermischt;  das  individuelle  Recht  geht  in
dem  gemeinen  Rechte  verloren.  Das  Größere  verschlingt  das  Kleinere,
nicht  aber  das  Kleinere  das  Größere.  Die  Natur  geht  nicht  vom  Menschen
aus,  sondern  der  Mensch  von  der  Natur,  und  in  ihren  Busen  müssen  er
und  alle  seine  Werke  zurückkehren.
Oder  man  sagt  vielleicht:  Da  jeder  Mensch  ein  Recht  auf  den
Gebrauch  und  Genuß  der  Natur  hat,  so  muß  demjenigen,  welcher
Land  gebraucht,  das  ausschließliche  Recht  darauf  zugestanden  werden,
damit  er  den  vollen  Nutzen  aus  seiner  Arbeit  erlangen  kann.  Es  ist
jedoch  nicht  schwierig,  zu  bestimmen,  wo  das  individuelle  Recht  aufhört
und  das  allgemeine  ansängt.  Eine  seine  und  genaue  Probe  wird  durch
den  wert  geboten,  und  wie  dicht  auch  die  Bevölkerung  werde,  mit
seiner  Pilse  ist  es  nicht  schwer,  das  genaue  Recht  eines  jeden  und  die
gleichen  Rechte  aller  zu  bestimmen  und  zu  sichern.  Der  preis  des  Grund
und  Bodens  ist,  wie  wir  gesehen  haben,  der  Preis  des  Monopols.  Nicht
die  absoluten,  sondern  die  relativen  Fähigkeiten  des  Grund  und  Bodens
bestimmen  dessen  Preis.  Grund  und  Boden,  der  nicht  besser  als  anderer
ist,  den  man  zur  Benutzung  frei  hat,  kann  keinen  preis  haben,  welche
inneren  Eigenschaften  er  auch  besitzen  mag.  Und  der  Preis  des  Grund
und  Bodens  bemißt  stets  den  Unterschied  zwischen  demselben  und  dem
besten,  der  zur  Benutzung  zu  haben  ist.  So  drückt  der  Preis  des  Grund
und  Bodens  in  genauer  und  handgreiflicher  Form  das  Recht  der  Gesellschaft ­
  auf  das  von  einem  einzelnen  in  Besitz  genommene  Land  aus;
und  die  Grundrente  drückt  den  genauen  Betrag  aus,  welchen  der  einzelne
der  Gesellschaft  zahlen  müßte,  um  die  gleichen  Rechte  aller  anderen
Mitglieder  derselben  zu  befriedigen,  wenn  wir  somit  den  ungestörten
Gebrauch  des  Landes  demjenigen  zugestehen,  der  die  Priorität  des
Besitzes  geltend  machen  kann  und  die  Rente  zugunsten  der  Gesellschaft
konfiszieren,  so  versöhnen  wir  die  wegen  der  vorzunehmenden  Verbesserungen ­
  notwendige  Stetigkeit  des  Besitzes  mit  einer  vollen  und
ganzen  Anerkennung  der  gleichen  Rechte  aller  auf  den  Gebrauch  des
Landes.
was  die  Folgerung  eines  vollständigen  und  ausschließlichen  individuellen ­
  Rechtes  auf  Land  aus  der  Priorität  des  Besitzes  anbetrifft,
so  ist  dies,  wenn  möglich,  der  unsinnigste  Grund,  mit  welchem  Grundeigentum ­
  verteidigt  werden  kann.  Die  Priorität  des  Besitzes  sollte  ein
ausschließliches  und  immerwährendes  Anrecht  auf  die  Oberfläche  der
Erde  gewähren,  auf  der,  nach  der  Ordnung  der  Natur,  zahllose  Genera ­
            
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