Full text: Fortschritt und Armut

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Die Gerechtigkeit des Heilmittels. 
Buch VII. 
Sie ist nicht bloß ein Vergehen an der Vergangenheit, sondern auch 
an der Gegenwart, ein Vergehen, das den Rindern, die jetzt auf die 
lVelt kommen, ihr Geburtsrecht entzieht! Warum sollten wir einem 
solchen Systeme nicht den jdrozeß machen? Weil ich gestern und vor 
gestern und vorvorgestern benachteiligt wurde, ist das ein Grund, mich 
heute und morgen benachteiligen zu lassen? ein Grund, daß ich schließen 
müßte, man habe ein gesetzliches Recht erworben, mich zu benachteiligen? 
Wenn das Land dem Volke gehört, warum dann fortgesetzt den 
Grundbesitzern erlauben, die Rente zu erheben, oder warum sie irgendwie 
für den Verlust derselben entschädigen? Man bedenke, was die Rente 
ist. Sie entsteht nicht von selbst aus dem Grund und Boden; sie wird 
für nichts geschuldet, was die Grundbesitzer getan hätten. Sie stellt einen 
Wert dar, den die ganze Gesellschaft geschaffen hat. Gebe man, wenn 
es beliebt, den Grundbesitzern doch alles, was der Besitz des Grund 
und Bodens ohne das Vorhandensein der übrigen Gesellschaft eintragen 
würde, aber die Rente, die Schöpfung der ganzen Gesellschaft, gehört 
notwendigerweise ihr. 
Man prüfe den Fall der Grundbesitzer an den Grundsätzen des 
gemeinen Rechts, durch welches die Rechte vom Menschen zum Men 
schen bestimmt werden. Das gemeine Recht, sagt man, ist die höchste 
Vernunft, und sicherlich können die Grundbesitzer sich nicht über seine 
Entscheidung beklagen, denn es ist durch und für Grundbesitzer aufgerichtet 
worden, was gewährt nun dieses Recht dem unschuldigen Besitzer, 
falls das Land, für welches er sein gutes Geld gezahlt hat, jemandem 
anders als rechtmäßiges Eigentum zugesprochen wird? Ganz und gar 
nichts! Daß er in gutem Glauben kaufte, gibt ihm weder Recht noch 
Entschädigungsanspruch. Das Recht gibt sich nicht mit der „verwickelten 
Entschädigungsfrage" für den unschuldigen Käufer ab. Das Recht 
sagt nicht, wie John Stuart Mill sagt: „Das Land gehört dem A, deshalb 
hat B, der sich für den Eigentümer hielt, kein Recht auf etwas, außer 
auf die Rente oder auf Entschädigung für deren Marktwert". Denn das 
würde allerdings der berühmten Entscheidung in dem Falle eines flüch 
tigen Sklaven ähneln, wo der Gerichtshof dem Norden das Gesetz und 
dem Süden den Neger zugesprochen haben soll. Das Recht sagt einfach: 
„Das Land gehört dem A, das Gericht fetze ihn in Besitz!" Es [gibt 
dem unschuldigen Käufer eines ungerechten Rechtstitels keinen An 
spruch, es gewährt ihm keineEntschädigung. Und nicht bloß dies, es nimmt 
ihm auch alle Verbesserungen, die er in gutem Glauben auf dem Lande 
vorgenommen hat. Man mag einen hohen j)reis für einen Besitz gezahlt 
und keine Mühe gespart haben, um sich zu überzeugen, daß der Rechtstitel 
gut ist; man mag es jahrelang in ungestörtem Besitz gehabt haben ohne 
Ahnung oder Gedanken eines gegnerischen Anspruches, mag es durch 
Mühe und Arbeit fruchtbar gemacht oder ein kostbares, den Wert des 
Landes übersteigendes Gebäude darauf errichtet haben, mag ein be 
scheidenes Heim gebaut haben, in welchem man, umgeben von den
	        
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