270
Die Gerechtigkeit des Heilmittels.
Buch VII.
Sie ist nicht bloß ein Vergehen an der Vergangenheit, sondern auch
an der Gegenwart, ein Vergehen, das den Rindern, die jetzt auf die
lVelt kommen, ihr Geburtsrecht entzieht! Warum sollten wir einem
solchen Systeme nicht den jdrozeß machen? Weil ich gestern und vor
gestern und vorvorgestern benachteiligt wurde, ist das ein Grund, mich
heute und morgen benachteiligen zu lassen? ein Grund, daß ich schließen
müßte, man habe ein gesetzliches Recht erworben, mich zu benachteiligen?
Wenn das Land dem Volke gehört, warum dann fortgesetzt den
Grundbesitzern erlauben, die Rente zu erheben, oder warum sie irgendwie
für den Verlust derselben entschädigen? Man bedenke, was die Rente
ist. Sie entsteht nicht von selbst aus dem Grund und Boden; sie wird
für nichts geschuldet, was die Grundbesitzer getan hätten. Sie stellt einen
Wert dar, den die ganze Gesellschaft geschaffen hat. Gebe man, wenn
es beliebt, den Grundbesitzern doch alles, was der Besitz des Grund
und Bodens ohne das Vorhandensein der übrigen Gesellschaft eintragen
würde, aber die Rente, die Schöpfung der ganzen Gesellschaft, gehört
notwendigerweise ihr.
Man prüfe den Fall der Grundbesitzer an den Grundsätzen des
gemeinen Rechts, durch welches die Rechte vom Menschen zum Men
schen bestimmt werden. Das gemeine Recht, sagt man, ist die höchste
Vernunft, und sicherlich können die Grundbesitzer sich nicht über seine
Entscheidung beklagen, denn es ist durch und für Grundbesitzer aufgerichtet
worden, was gewährt nun dieses Recht dem unschuldigen Besitzer,
falls das Land, für welches er sein gutes Geld gezahlt hat, jemandem
anders als rechtmäßiges Eigentum zugesprochen wird? Ganz und gar
nichts! Daß er in gutem Glauben kaufte, gibt ihm weder Recht noch
Entschädigungsanspruch. Das Recht gibt sich nicht mit der „verwickelten
Entschädigungsfrage" für den unschuldigen Käufer ab. Das Recht
sagt nicht, wie John Stuart Mill sagt: „Das Land gehört dem A, deshalb
hat B, der sich für den Eigentümer hielt, kein Recht auf etwas, außer
auf die Rente oder auf Entschädigung für deren Marktwert". Denn das
würde allerdings der berühmten Entscheidung in dem Falle eines flüch
tigen Sklaven ähneln, wo der Gerichtshof dem Norden das Gesetz und
dem Süden den Neger zugesprochen haben soll. Das Recht sagt einfach:
„Das Land gehört dem A, das Gericht fetze ihn in Besitz!" Es [gibt
dem unschuldigen Käufer eines ungerechten Rechtstitels keinen An
spruch, es gewährt ihm keineEntschädigung. Und nicht bloß dies, es nimmt
ihm auch alle Verbesserungen, die er in gutem Glauben auf dem Lande
vorgenommen hat. Man mag einen hohen j)reis für einen Besitz gezahlt
und keine Mühe gespart haben, um sich zu überzeugen, daß der Rechtstitel
gut ist; man mag es jahrelang in ungestörtem Besitz gehabt haben ohne
Ahnung oder Gedanken eines gegnerischen Anspruches, mag es durch
Mühe und Arbeit fruchtbar gemacht oder ein kostbares, den Wert des
Landes übersteigendes Gebäude darauf errichtet haben, mag ein be
scheidenes Heim gebaut haben, in welchem man, umgeben von den