Full text : Fortschritt und Armut

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Die  Gerechtigkeit  des  Heilmittels.

Buch  VII.

Sie  ist  nicht  bloß  ein  Vergehen  an  der  Vergangenheit,  sondern  auch
an  der  Gegenwart,  ein  Vergehen,  das  den  Rindern,  die  jetzt  auf  die
lVelt  kommen,  ihr  Geburtsrecht  entzieht!  Warum  sollten  wir  einem
solchen  Systeme  nicht  den  jdrozeß  machen?  Weil  ich  gestern  und  vorgestern ­
  und  vorvorgestern  benachteiligt  wurde,  ist  das  ein  Grund,  mich
heute  und  morgen  benachteiligen  zu  lassen?  ein  Grund,  daß  ich  schließen
müßte,  man  habe  ein  gesetzliches  Recht  erworben,  mich  zu  benachteiligen?
Wenn  das  Land  dem  Volke  gehört,  warum  dann  fortgesetzt  den
Grundbesitzern  erlauben,  die  Rente  zu  erheben,  oder  warum  sie  irgendwie
für  den  Verlust  derselben  entschädigen?  Man  bedenke,  was  die  Rente
ist.  Sie  entsteht  nicht  von  selbst  aus  dem  Grund  und  Boden;  sie  wird
für  nichts  geschuldet,  was  die  Grundbesitzer  getan  hätten.  Sie  stellt  einen
Wert  dar,  den  die  ganze  Gesellschaft  geschaffen  hat.  Gebe  man,  wenn
es  beliebt,  den  Grundbesitzern  doch  alles,  was  der  Besitz  des  Grund
und  Bodens  ohne  das  Vorhandensein  der  übrigen  Gesellschaft  eintragen
würde,  aber  die  Rente,  die  Schöpfung  der  ganzen  Gesellschaft,  gehört
notwendigerweise  ihr.
Man  prüfe  den  Fall  der  Grundbesitzer  an  den  Grundsätzen  des
gemeinen  Rechts,  durch  welches  die  Rechte  vom  Menschen  zum  Menschen ­
  bestimmt  werden.  Das  gemeine  Recht,  sagt  man,  ist  die  höchste
Vernunft,  und  sicherlich  können  die  Grundbesitzer  sich  nicht  über  seine
Entscheidung  beklagen,  denn  es  ist  durch  und  für  Grundbesitzer  aufgerichtet
worden,  was  gewährt  nun  dieses  Recht  dem  unschuldigen  Besitzer,
falls  das  Land,  für  welches  er  sein  gutes  Geld  gezahlt  hat,  jemandem
anders  als  rechtmäßiges  Eigentum  zugesprochen  wird?  Ganz  und  gar
nichts!  Daß  er  in  gutem  Glauben  kaufte,  gibt  ihm  weder  Recht  noch
Entschädigungsanspruch.  Das  Recht  gibt  sich  nicht  mit  der  „verwickelten
Entschädigungsfrage"  für  den  unschuldigen  Käufer  ab.  Das  Recht
sagt  nicht,  wie  John  Stuart  Mill  sagt:  „Das  Land  gehört  dem  A,  deshalb
hat  B,  der  sich  für  den  Eigentümer  hielt,  kein  Recht  auf  etwas,  außer
auf  die  Rente  oder  auf  Entschädigung  für  deren  Marktwert".  Denn  das
würde  allerdings  der  berühmten  Entscheidung  in  dem  Falle  eines  flüchtigen ­
  Sklaven  ähneln,  wo  der  Gerichtshof  dem  Norden  das  Gesetz  und
dem  Süden  den  Neger  zugesprochen  haben  soll.  Das  Recht  sagt  einfach:
„Das  Land  gehört  dem  A,  das  Gericht  fetze  ihn  in  Besitz!"  Es  [gibt
dem  unschuldigen  Käufer  eines  ungerechten  Rechtstitels  keinen  Anspruch, ­
  es  gewährt  ihm  keineEntschädigung.  Und  nicht  bloß  dies,  es  nimmt
ihm  auch  alle  Verbesserungen,  die  er  in  gutem  Glauben  auf  dem  Lande
vorgenommen  hat.  Man  mag  einen  hohen  j)reis  für  einen  Besitz  gezahlt
und  keine  Mühe  gespart  haben,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  der  Rechtstitel
gut  ist;  man  mag  es  jahrelang  in  ungestörtem  Besitz  gehabt  haben  ohne
Ahnung  oder  Gedanken  eines  gegnerischen  Anspruches,  mag  es  durch
Mühe  und  Arbeit  fruchtbar  gemacht  oder  ein  kostbares,  den  Wert  des
Landes  übersteigendes  Gebäude  darauf  errichtet  haben,  mag  ein  bescheidenes ­
  Heim  gebaut  haben,  in  welchem  man,  umgeben  von  den
            
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