Aap. IV. Der Privatgrundbesitz vom historischen Standpunkte aus.
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Indien Hai ungefähr so viel mit der Regierung ihrer Reiche zu tun,
als die hölzerne Figur vor einem Schiffe mit der Bestimmung seines
Kurses.
Etwa vor hundert Jahren erklärte Bischof Butler, der Verfasser
der berühmten Analogie, daß „eine Staatsverfassung ohne eine Kirche
etwas Chimärisches" fei, wofür es kein Beispiel gebe. Daß es dafür
kein Beispiel gab, darin hatte er Recht. Damals gab es keinen Staat,
noch könnte man leicht einen früher bestehenden ohne eine Art Kirche
anführen; in den Vereinigten Staaten jedoch haben wir seitdem durch
die Praxis eines Jahrhunderts bewiesen, daß es für eine Staatsregierung
möglich ist, ohne Staatskirche zu bestehen.
Wäre es wahr, daß der Grund und Boden immer und überall als
persönliches Eigentum behandelt worden wäre, so würde dies doch
keineswegs behaupten, daß es immer so bleiben müsse. Aber es ist nicht
einmal wahr. Im Gegenteil, ursprünglich ist überall das gemeinsame
Recht auf den Grund und Boden anerkannt worden, und der persönliche
Besitz ist nirgends entstanden, außer als das Ergebnis der Usurpation.
Die ursprünglichen und beharrlichen Auffassungen der Menschheit
gehen dahin, daß alle ein gleiches Recht auf den Grund und Boden
haben, und die Meinung, daß der Privatbesitz am Grund und Boden
für die Gesellschaft nötig sei, ist nur ein Auswuchs der Unwissenheit,
die nicht über ihre nächsten Umgebungen Hinausblicken kann, ein Begriff
verhältnismäßig moderner Entstehung, ebenso künstlich wie grundlos.
Die Beobachtungen der Reisenden, die Forschungen der kritischen
Historiker, welche in der neuesten Zeit so viel getan haben, um die ver
gessenen Geschichten der Völker zu rekonstruieren, die Untersuchungen
von Männern wie Sir bsenry Maine, Emil de Laveleye, Professor
Nasse und anderer über das Entstehen der gesellschaftlichen Einrichtungen
beweisen, daß überall, wo die menschliche Gesellschaft sich gebildet hat,
das gemeinsame Recht der Menschen auf die Benutzung der Erde aner
kannt und nirgends ein unbeschränkter Privatbesitz allgemein adoptiert
worden ist. weder vom historischen, noch vom ethischen Standpunkte
aus ist der persönliche Grundbesitz zu verteidigen. Derselbe entspringt
nirgends aus einem vertrage, kann nirgends auf Rechts- oder Dppor-
tunitätsgründe gestützt werden, sondern hat allenthalben seine Geburts
stätte in Krieg und Eroberung, so wie in dem eigennützigen Gebrauche
gehabt, welchen die Listigen aus dem Aberglauben und dem Gesetz
Zu ziehen wußten.
Überall, wo wir die früheste Geschichte der Gesellschaft verfolgen
können, sei es in Asien, in Europa, in Afrika, in Amerika oder in Poly
nesien, ist der Grund und Boden —- wie dies bei den unvermeidlichen
Beziehungen, welche das menschliche Leben zu demselben hat, nicht
anders sein kann — als Gemeingut angesehen worden, auf welches
das Recht aller, welche anerkannte Rechte hatten, gleich war. Das heißt
daß alle Mitglieder der Gemeinde (alle Bürger, wie wir sagen) gleiche
George, Fortschritt und Armut.