Full text: Fortschritt und Armut

Aap. IV. Der Privatgrundbesitz vom historischen Standpunkte aus. 
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Indien Hai ungefähr so viel mit der Regierung ihrer Reiche zu tun, 
als die hölzerne Figur vor einem Schiffe mit der Bestimmung seines 
Kurses. 
Etwa vor hundert Jahren erklärte Bischof Butler, der Verfasser 
der berühmten Analogie, daß „eine Staatsverfassung ohne eine Kirche 
etwas Chimärisches" fei, wofür es kein Beispiel gebe. Daß es dafür 
kein Beispiel gab, darin hatte er Recht. Damals gab es keinen Staat, 
noch könnte man leicht einen früher bestehenden ohne eine Art Kirche 
anführen; in den Vereinigten Staaten jedoch haben wir seitdem durch 
die Praxis eines Jahrhunderts bewiesen, daß es für eine Staatsregierung 
möglich ist, ohne Staatskirche zu bestehen. 
Wäre es wahr, daß der Grund und Boden immer und überall als 
persönliches Eigentum behandelt worden wäre, so würde dies doch 
keineswegs behaupten, daß es immer so bleiben müsse. Aber es ist nicht 
einmal wahr. Im Gegenteil, ursprünglich ist überall das gemeinsame 
Recht auf den Grund und Boden anerkannt worden, und der persönliche 
Besitz ist nirgends entstanden, außer als das Ergebnis der Usurpation. 
Die ursprünglichen und beharrlichen Auffassungen der Menschheit 
gehen dahin, daß alle ein gleiches Recht auf den Grund und Boden 
haben, und die Meinung, daß der Privatbesitz am Grund und Boden 
für die Gesellschaft nötig sei, ist nur ein Auswuchs der Unwissenheit, 
die nicht über ihre nächsten Umgebungen Hinausblicken kann, ein Begriff 
verhältnismäßig moderner Entstehung, ebenso künstlich wie grundlos. 
Die Beobachtungen der Reisenden, die Forschungen der kritischen 
Historiker, welche in der neuesten Zeit so viel getan haben, um die ver 
gessenen Geschichten der Völker zu rekonstruieren, die Untersuchungen 
von Männern wie Sir bsenry Maine, Emil de Laveleye, Professor 
Nasse und anderer über das Entstehen der gesellschaftlichen Einrichtungen 
beweisen, daß überall, wo die menschliche Gesellschaft sich gebildet hat, 
das gemeinsame Recht der Menschen auf die Benutzung der Erde aner 
kannt und nirgends ein unbeschränkter Privatbesitz allgemein adoptiert 
worden ist. weder vom historischen, noch vom ethischen Standpunkte 
aus ist der persönliche Grundbesitz zu verteidigen. Derselbe entspringt 
nirgends aus einem vertrage, kann nirgends auf Rechts- oder Dppor- 
tunitätsgründe gestützt werden, sondern hat allenthalben seine Geburts 
stätte in Krieg und Eroberung, so wie in dem eigennützigen Gebrauche 
gehabt, welchen die Listigen aus dem Aberglauben und dem Gesetz 
Zu ziehen wußten. 
Überall, wo wir die früheste Geschichte der Gesellschaft verfolgen 
können, sei es in Asien, in Europa, in Afrika, in Amerika oder in Poly 
nesien, ist der Grund und Boden —- wie dies bei den unvermeidlichen 
Beziehungen, welche das menschliche Leben zu demselben hat, nicht 
anders sein kann — als Gemeingut angesehen worden, auf welches 
das Recht aller, welche anerkannte Rechte hatten, gleich war. Das heißt 
daß alle Mitglieder der Gemeinde (alle Bürger, wie wir sagen) gleiche 
George, Fortschritt und Armut.
	        
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