Kap. IV.
Der Privatgrundbesitz vom historischen Standpunkt aus.
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werden. Es sind überall dieselben, welche zur Verweigerung gleicher
persönlicher Rechte und zur Einsetzung privilegierter Klassen geführt
haben.
Diese Ursachen können zusammengefaßt werden in der Konzentration
der Macht in den Händen der Häuptlinge und der Soldatenklasse infolge
eines Kriegszustandes, der sie in den Stand setzte, die Gemeindeländereien
zu monopolisieren; als die Folge von Eroberung, welche die Besiegten
in einen Zustand bäuerlicher Sklaverei versetzte und ihre Grundstücke
unter die Eroberer und in unverhältnismäßigen Anteilen unter die
Anführer verteilte; in der Auszeichnung und Macht einer Priesterklasse
und der Auszeichnung und Macht einer Klasse professioneller Rechts
gelehrten, deren Interessen durch die Substitution eines ausschließlichen
anstatt des gemeinschaftlichen Eigentums an Grund und Boden gefördert
wurden*) — und die einmal erzeugte Ungleichheit strebt, nach dem
Gesetze der Anziehung, stets nach größerer Ungleichheit hin.
Es war der Kampf zwischen dieser Idee gleicher Rechte an den
Boden und der Tendenz, denselben in persönlichem Besitz zu mono
polisieren, welche die inneren Konflikte Roms und Griechenlands ver
ursachte; es war der gegen diese Tendenz geführte 5toß —in Griechen
land durch Einrichtungen wie die Lykurgs und Solons, und in Rom
durch das Licinianische Gesetz und die danach eintretenden Landver
teilungen —, der beiden ihre Zeit der Kraft und des Ruhmes gab,
und es war der schließliche Triumph dieser Tendenz, der beide zerstörte.
Große Güter richteten Griechenland zugrunde, wie nachher „große Güter
Italien verdarben"**) und als der Boden schließlich, trotz der Warnungen
großer Gesetzgeber und Staatsmänner, in den Besitz einiger weniger
überging, da nahm die Bevölkerung ab, da sank die Kunst, da wurde
der Geist entmannt, und die Rasse, in der die Menschheit ihre glänzendste
Entwicklung erreicht hatte, zu einem Schimpfworts und Vorwürfe
unter den Menschen.
Der Gedanke des absoluten, persönlichen Eigentums am Grund
und Boden, welchen die moderne Zivilisation von Rom entlehnte,
erreichte dort seine volle Entwicklung in historischen Zeiten. Als die
künftige Herrin der Welt zuerst auftauchte, hatte jeder Bürger seinen
kleinen unveräußerlichen Wohnsitz, und das allgemeine Gebiet, „das
Kornland, welches unter öffentlichem Recht stand", wurde gemeinschaft
lich benutzt, zweifellos unter Einrichtungen und Gebräuchen, die eine
ähnliche Gleichheit verbürgten wie in der teutonischen Mark und der
schweizer Allmend. Aus diesem öffentlichen Gebiete, da- beständig
durch Eroberung ausgedehnt wurde, gelang es den Patrizierfamilien,
*) Der Einfluß der Rechtsgelehrten hat sich in Europa sowohl auf dem Kontinent
als auch in Großbritannien sehr fühlbar darin gemacht, daß alle Spuren des alten Besitz
rechts zerstört und der Gedanke des römischen Gesetzes, der ausschließliche Besitz, an ihre
Stelle gesetzt wurde.
**) Latifundia perdidere Italiam, Plinius.