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Die Gerechtigkeit des Heilmittels.
Buch VII.
möglichen es noch dem Altertumsforscher, die großen Felder nachzu
weisen, die in früherer Zeit der Dreifelderwirtschaft gewidmet waren,
und an denen jedem Dorfbewohner alljährlich sein gleicher Anteil zu
geteilt wurde; nicht nur die dokumentarischen Beweise, welche fleißige
Gelehrte neuerdings aus alten Urkunden hervorgezogen haben; sondern
die Institutionen selbst, unter denen sich die moderne Zivilisation ent
wickelt hat, beweisen die Allgemeinheit und lange Dauer des gemein
schaftlichen Rechtes auf die Benutzung des Grund und Bodens.
Auch in den Vereinigten Staaten finden sich noch Reste von Ge
setzen, die ihren Sinn verloren haben, aber gleich den noch bestehenden
Resten der alten Gemeindegründe Englands darauf hinweisen. Die
Lehre vom Gbereigentum (die auch im mohammedanischen Gesetz besteht),
welche den Souverän theoretisch zum einzigen absoluten Grundbesitzer
macht, entspringt aus nichts anderem als aus der Anerkennung des
Souveräns als Vertreter der Gesamtrechte des Volkes; das Erstgeburts
recht und das Fideikommiß, welche noch in England bestehen und vor
\oo Zähren auch in einigen amerikanischen Staaten bestanden, sind nur
verdrehte Formen von dem, was einst ein natürliches Erzeugnis der Auf
fassung des Grund und Bodens als Gemeingut war. Selbst der Unter
schied, der in der Rechtssprache zwischen Grund- und persönlichem Eigen
tum gemacht wird, ist nur der Überrest einer ursprünglichen Unterschei
dung zwischen dem, was früher als Gemeingut angesehen, und dem,
was seiner Natur nach immer als besonderes Eigentum des einzelnen
betrachtet wurde. Und die größere Sorgfalt und Umständlichkeit, welche
noch jetzt für die Übertragung von Grundstücken erfordert wird, ist nur
ein jetzt sinn- und nutzloser Überrest der allgemeineren und feierlicheren
Zustimmung, die einst für die Übertragung von Rechten erforderlich war,
die man nicht als Zubehör eines Mitgliedes, sondern aller Mitglieder
einer Familie oder eines Stammes betrachtete.
Der allgemeine Gang der Entwicklung der modernen Zivili
sation seit der Feudalzeit war aus den Umsturz dieser natürlichen und
ursprünglichen Ansichten vom Aollektivbesitz an Grund und Boden
gerichtet. So paradox es scheinen mag, das Auftauchen der Freiheit
aus den Fesseln des Lehnswesen war von einer Tendenz begleitet,
auf den Grund und Boden diejenige Besitzform anzuwenden, welche
die Versklavung der arbeitenden Massen involviert, und die jetzt in der
ganzen zivilisierten Welt als ein eisernes Zoch sich fühlbar zu machen
beginnt, welches durch keine Ausdehnung bloßer politischer Rechte
oder persönlicher Freiheit gemildert werden kann, und welches die
Nationalökonomen fälschlich als den Druck natürlicher Gesetze und die
Arbeiter als die Tyrannei des Aapitals betrachten.
Soviel ist klar, daß heute in Großbritannien das Recht des Volkes
als eines Ganzen auf den Grund und Boden seines Vaterlandes viel
weniger anerkannt wird als in der Feudalzeit. Ein viel geringerer Teil
des Volkes besitzt den Boden, und dessen Besitz ist viel absoluter. Die einst