Full text : Fortschritt und Armut

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Die  Gerechtigkeit  des  Heilmittels.

Buch  VII.

nießer  von  seinen  Einkünften  dein  Staate  ein  Äquivalent  für  die  Vorteile
zurückgab,  welche  er  durch  die  Übertragung  des  gemeinschaftlichen  Rechtes
empfing.
Zn  dem  Feudalsystem  trugen  die  Aronländer  öffentliche  Ausgaben, ­
  welche  jetzt  aus  der  Zivilliste  bestritten  werden;  die  Airchenländereien
  trugen  die  Aasten  des  öffentlichen  Gottesdienstes  und  des
Unterrichts,  der  Aranken-  und  Armenpflege  und  erhielten  eine  Alasfe
von  Menschen,  deren  Leben  man  als  dem  öffentlichen  lvohle  gewidmet
ansah  und  es  vielfach  ohne  Zweifel  auch  war;  auf  den  militärischen
Lehen  dagegen  lastete  die  Landesverteidigung.  I"  der  Verpflichtung,
unter  welcher  sich  der  militärische  Lehensträger  befand,  im  Fall  der
Not  eine  gewisse  Macht  ins  Feld  zu  stellen,  sowie  in  dem  Beistände,
den  er  zu  leisten  hatte,  wenn  des  Herrschers  ältester  Sohn  zum  Ritter
geschlagen,  seine  Tochter  verheiratet  oder  der  Herrscher  selbst  zum
Ariegsgefangenen  gemacht  wurde,  lag  eine  rohe  und  unwirksame,  aber
unzweifelhaft  doch  eine  Anerkennung  der  dem  natürlichen  Verständnis
aller  Menschen  einleuchtenden  Tatsache,  daß  der  Grund  und  Boden
nicht  privates,  sondern  gemeinschaftliches  Eigentum  ist.
Auch  durfte  der  Besitzer  von  Grund  und  Boden  seine  Verfügung
nur  lebenslänglich  ausüben.  Gbschon  das  Prinzip  der  Erblichkeit  bald
das  der  Wahl  verdrängte,  wie  dies  stets  der  Fall  sein  muß,  wo  die  Macht
sich  konzentriert,  so  forderte  doch  das  Lehnsrecht,  daß  stets  ein  Vertreter
des  Lehns  vorhanden  fei,  der  sowohl  die  mit  einem  großen  Grundbesitz
verbundenen  Pflichten  zu  erfüllen,  wie  die  Vorteile  zu  empfangen
fähig  war,  und  wer  dies  sein  solle,  war  nicht  der  individuellen  Laune
überlassen,  sondern  rigorös  im  voraus  bestimmt.  Daraus  entstand  dann
Vormundschaft  und  andere  feudale  Einrichtungen.  Das  System  des
Lrftgeburtsrechts  und  dessen  Auswuchs,  das  Fideikommiß,  waren  in
ihren  Anfängen  nicht  die  Ungereimtheiten,  die  später  daraus  wurden.
Die  Grundlage  des  Feudalsystems  war  der  absolute  Besitz  des
Grund  und  Bodens,  ein  Gedanke,  den  sich  die  Barbaren  inmitten
einer  besiegten  Bevölkerung,  welcher  derselbe  geläufig  war,  schnell
aneigneten;  der  Feudalismus  jedoch  zog  darüber  ein  höheres  Recht,
und  der  Prozeß  der  Feudalisierung  bestand  darin,  persönliche  Herrschaft ­
  der  höheren  Herrschaft  unterzuordnen,  welche  das  größere  Land
oder  Volk  vertrat.  Seine  Einheiten  waren  die  Grundbesitzer,  welche
kraft  ihres  Besitzes  unumschränkte  Herren  auf  ihrem  Gebiete  waren
und  dort  das  Schützeramt  bekleideten,  welches  Taine  in  dem  Einleitungskapitel ­
  seines  „alten  Regime"  so  anschaulich,  wenn  auch  vielleicht ­
  mit  etwas  zu  starken  Farben  beschrieben  hat.  Das  Werk  des
Feudalsystems  war,  diese  Einheiten  in  Völker  zusammenzufassen  und
die  Macht  und  Rechte  der  individuellen  Herren  des  Landes  der  Macht
und,  den.  Rechten  der  Gesamtgesellschaft,  wie  sie  durch  den  Gberlehnsherrn
  oder  Aönig  dargestellt  wurde,  unterzuordnen.
So  war  das  Feudalsystem  in  seiner  Entstehung  und  Entwicklung
            
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