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,Zur sozialwissenschaftlichen Begriffsbildung'
die für jeden erfahrungswissenschaftlichen Begriff, ob nun Allgemein
oder Sonderbegriff, möglich sein muß. So kann ich ebensowohl sagen:
„Es gibt einen Berg jener Eigenart“, als auch: „Es gibt einen Berg
jener Eigenlage“. Suche ich dagegen den Inhalt beider Begriffe so
in ein gleichwertiges Existentialurteil umzusetzen, daß der Bezug auf
ein einziges Konkretum im Urteil selber zur Geltung kommt, dann
gelange ich im Sinne der früheren Fassungen zu den beiden Urteilen:
„Unter dem m. Grade nördlicher Breite und n. Grade östlicher Länge
v. G. liegt ein Berg“ — »Ein einziger kuppelförmiger Kalkberg ist
1237 Meter hoch“. Während nun das letztere Urteil dergestalt nur
bedingt gültig ist, daß es in seiner Wahrheit an den Umfang
unserer Erfahrung gebunden erscheint, ist das erstere Urteil offenbar
ein unbedingt gültiges, und daher, soweit dies überhaupt von einem
Erfahrungsurteil zu erwarten ist, in formaler Hinsicht ein a 11 g em e i n -
gültiges. In diesem Geiste ist jeder Sonderbegriff einem
allgemeingültigen Existentialurteil gleichwertig. Da
nun der Sonderbegriff dem idiographischen Denken als die Form seiner
Ergebnisse spezifisch ist, also im Sinne Rickerts eine spezifische
Form der Darstellung für dieses Denken ist, so erweist sich das
letztere schon aus jenem Umstande als fähig, ein wissenschaftliches
Denken zu sein. Weil aber diese ganzen Möglichkeiten an das Ein
spielen der Eigenlage gebunden sind und diese sich notwendig auf
einen Allzusammenhang berufen muß, so ergibt sich schon hier,
daß idiographische Wissenschaft überhaupt nur dann möglich ist, so
bald der Bezug auf einen Allzusammenhang vorliegt.
Wie es in unserem Beispiele der räumliche Allzusammenhang
verdeutlicht, kommt es dabei auf ein Zusammenhängen an, das allem
wissenschafdichen Denken vorangeht, und nicht etwa bloß im Sinne
eines Postulates. So ist idiographisches Erkennen nur in der Reflexion
auf Zusammenhänge durchführbar, welche die Wirklichkeit selber an
schaulich vor uns ausbreitet.
Jene Verflechtung von Urteilen über die Lage, die uns die
Eigenlage einbringt, stellt also das zweite logische Element
des Sonderbegriffs dar, neben der kategorialen Unterlage, vom Stamm
begriffe her. Kurz gesagt, Art und Eigenlage sind das
Essentiale im Sonderbegriffe; während alles, was die
Eigenart betrifft, nur als gelegentliche Füllung des festen Rahmens
erscheint, der schon dort geschaffen ist. Es besagt auch gar keinen
wesentlichen Fortschritt, wenn innerhalb dieses Rahmens auch noch
die Eigenart buchstäblich erfaßt wird. Was einmal im Sinne des
absolut Unwiederholbaren als singulär erfaßt ist, wird nicht singulärer,