Full text : Wirtschaft als Leben

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>Zur  sozialwissenschaftlichen  Begriffsbildung“,

Mannigfaltigkeit  des  Wirklichen  vor  uns  haben,  dies  alles  wird  uns  noch
beschäftigen.
Von  den  Urteilen  über  die  Artung  lassen  sich  nicht  alle  in  Urteile ­
  über  die  Struktur  überführen.  Wie  schon  erwähnt,  gibt  es  arthafte ­
  Urteile  von  der  Form,  daß  z.  B.  unser  Berg  als  ein  „auf  einem
Plateau  befindlicher“  oder  „in  der  Verlängerung  eines  Höhenzuges  gelegener“ ­
  bestimmt  wird.  Wenn  diese  Urteile  auf  Beziehungen  abzielen,
die  vom  Objekt  aus  nach  außen  weben,  so  beirrt  dies  allein  noch
keineswegs  die  nomothetische  Tendenz  dieser  Urteile.  Man  will
auch  da  auf  die  Erfassung  der  Eigenart  hinaus,  im  Wege  der  Zusprache ­
  zu  immer  engeren  Unterarten.  Es  fehlt  gerade  im  Prinzipe
noch  an  der  idiographischen  Tendenz;  an  der  Tendenz,  den  Berg
hierdurch  gedanklich  einem  Zusammenhänge  einzu  ordnen,  der  ihn  als
Konkretum  in  der  Wirklichkeit  umfängt.  Diesen  Unterschied  in  der
Absicht  des  Urteilens  verschleiert  hier  der  Umstand,  daß  man  an
der  wörtlichen  Fassung  dieser  Urteile  nur  ein  Geringes  zu  ändern
braucht,  und  sofort  lebt  die  andere  Tendenz  in  ihnen  auf.  Es
genügt,  nicht  mehr  von  „einem  Plateau“,  sondern  von  dem  „Plateau
von  Dingskirchen“  zu  sprechen.  Und  selbst  dieses  qui  pro  quo  kann
sich  noch  verschleiern.  Dies  würde  der  Fall  sein,  wenn  man  nicht  sofort ­
  mit  dem  Eigennamen  herausrücken  will  oder  ihn  gar  nicht  kennt,
aber  trotzdem  nicht  mehr  den  Allgemeinbegriff  „Plateau“  als  solchen
in  das  Urteil  übernimmt;  wenn  man  also  nicht  mehr  etwas  meint,  was  zwar
„Plateau“  nennbar  ist,  sonst  aber  ganz  unbestimmt  bleibt,  sondern  schon
einen  bestimmten  Träger  dieses  Gattungsnamens.  Jedenfalls  ist  es
dieser  Einsatz  des  Sonderbegriffes  für  den  Allgemeinbegriff,
was  den  Umschwung  herbeiführt;  gleichgültig,  ob  sich  dies  nun  mehr
oder  minder  deutlich  im  wörtlichen  Ausdruck  spiegelt.  Urteile  jener
Form,  die  sich  auf  Sonderbegriffe  gründen,  sind  keine  arthaften
mehr,  sondern  Urteile  über  die  Stellung  des  Konkretums.  Die
Natur  einer  solchen  Konstellationsbestimmung  wird  erst  recht
klar,  wenn  man  ihrer  Beziehung  zur  Eigenlage  nachgeht.
Kraft  seiner  Eigenlage  verharrt  das  Konkretum  nicht  bloß  zur  Allheit ­
  in  einer  festen  Relation,  es  nimmt  dadurch  auch  zu  seinesgleichen ­
  in  eindeutiger  Weise  Stellung.  Denn  auch  jedes  andere
Konkretum  besitzt  seine  Eigenlage,  weist  sich  also  gleichfalls  über  ein
festes  Verhältnis  zur  Allheit  aus.  Daher  läßt  sich  das  Konkretum  auch
in  mittelbarer  Weise  zur  Allheit  in  Beziehung  setzen,  das  will
sagen,  dem  Allzusammenhang  einordnen:  man  setzt  einfach  genügend
viele  jener  wechselseitigen  Verhältnisse  außer  Zweifel.  Dies  geschieht ­
  nun  mit  Hilfe  jener  Urteile  über  die  Stellung.  Es  geht  dann
            
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