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Die letztere Seite der deutschrechtlichen Bergbaufreiheit, welche
sich gegen den Regalinhaber richtet, bildet eine der wichtigsten
Bestimmungen der deutschen Bergordnungen.“
„Mit der vorstehend bezeichneten Beschränkung 1 ist das Berg
regal auf Grund der namentlich im 16. Jahrhundert geschehenen
Entwickelung als ein gemeinrechtliches Institut anzusehen. Bis
zum Beweise des Gegenteils muß überall angenommen werden,
daß das Bergregal nur in Verbindung mit der Bergbaufreiheit
hergebracht sei.“
Hiermit stimmt es überein, wenn nach Achenbachs Ansicht das
Bergregal nur da wirksam sein soll, wo ihm das Erstfinderrecht nicht
entgegen steht. Dagegen nimmt Achenbach an, daß nicht durch den
Fund, noch durch die Mutung, sondern erst durch die Verleihung das
Bergwerkseigentum erworben werde 2 .
Die dritte Ansicht, die der älteren Rechtslehrer 3 und die oben
in § 9 entwickelte, geht dahin, daß es keine Rechte an Bergwerken
gebe, die nicht vom Regalinhaber herrühren, daß es lediglich von
dessen Belieben abhänge, ob er einzelnen Personen oder jedermann,
nur an bestimmten Orten oder überall, auf alle oder nur auf eines oder
einzelne der seinem Regale unterworfenen Mineralien, mit oder ohne
Vorzugsrecht für den Erstfinder, den Bergbau zu erlauben für gut
befinde; daß die Bergbaufreiheit und das Erstfinderrecht nur in Ver
bindung mit dem Bergregale hergebracht seien, dieses aber auch ohne
jene gelten könne. Selbstverständlich nach dieser Ansicht erscheint,
daß das Bergbaurecht erst durch die Verleihung erworben wird.
Es ist bei Besprechung der deutschen und englischen Bergordnungen
dargetan worden, daß zu jener Zeit alle Rechte der Bergwerksbetreiben
den am Bergwerke vom Regalinhaber herrühren, daß das Recht zum
Bergbaubetriebe „von des Regalherrn wegen“ verliehen wird und nicht
kraft eigenen Rechts zusteht, daß die Bergbaufreiheit wie die Ansprüche
des Finders auf gewisse Grubenfelder vom Regalherrn „regia auctoritate
’ Deutsches Bergrecht S. 99. S. auch O. Gierke, Deutsche Rechtsgeschichte.
2 Deutsches Bergrecht S. 371 ff. Damit steht in Widerspruch, daß Achen
bach in seiner Schrift die Rechtsgültigkeit der Distriktsverleihungen, Köln 1859,
und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 die Ansicht vertritt und durch ein
überwältigendes Material beweist, der Regalherr habe, so wie es ihm gefiel, also
unter Nichtbeachtung eines etwaigen Fundes, sich selbst beliebig Bergbaufelder
für den alleinigen Betrieb reservieren oder Dritten innerhalb beliebig großer
Felder (Distrikte) verleihen dürfen.
8 Hake, Commentar § 72 S. 55.