Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Die letztere Seite der deutschrechtlichen Bergbaufreiheit, welche 
sich gegen den Regalinhaber richtet, bildet eine der wichtigsten 
Bestimmungen der deutschen Bergordnungen.“ 
„Mit der vorstehend bezeichneten Beschränkung 1 ist das Berg 
regal auf Grund der namentlich im 16. Jahrhundert geschehenen 
Entwickelung als ein gemeinrechtliches Institut anzusehen. Bis 
zum Beweise des Gegenteils muß überall angenommen werden, 
daß das Bergregal nur in Verbindung mit der Bergbaufreiheit 
hergebracht sei.“ 
Hiermit stimmt es überein, wenn nach Achenbachs Ansicht das 
Bergregal nur da wirksam sein soll, wo ihm das Erstfinderrecht nicht 
entgegen steht. Dagegen nimmt Achenbach an, daß nicht durch den 
Fund, noch durch die Mutung, sondern erst durch die Verleihung das 
Bergwerkseigentum erworben werde 2 . 
Die dritte Ansicht, die der älteren Rechtslehrer 3 und die oben 
in § 9 entwickelte, geht dahin, daß es keine Rechte an Bergwerken 
gebe, die nicht vom Regalinhaber herrühren, daß es lediglich von 
dessen Belieben abhänge, ob er einzelnen Personen oder jedermann, 
nur an bestimmten Orten oder überall, auf alle oder nur auf eines oder 
einzelne der seinem Regale unterworfenen Mineralien, mit oder ohne 
Vorzugsrecht für den Erstfinder, den Bergbau zu erlauben für gut 
befinde; daß die Bergbaufreiheit und das Erstfinderrecht nur in Ver 
bindung mit dem Bergregale hergebracht seien, dieses aber auch ohne 
jene gelten könne. Selbstverständlich nach dieser Ansicht erscheint, 
daß das Bergbaurecht erst durch die Verleihung erworben wird. 
Es ist bei Besprechung der deutschen und englischen Bergordnungen 
dargetan worden, daß zu jener Zeit alle Rechte der Bergwerksbetreiben 
den am Bergwerke vom Regalinhaber herrühren, daß das Recht zum 
Bergbaubetriebe „von des Regalherrn wegen“ verliehen wird und nicht 
kraft eigenen Rechts zusteht, daß die Bergbaufreiheit wie die Ansprüche 
des Finders auf gewisse Grubenfelder vom Regalherrn „regia auctoritate 
’ Deutsches Bergrecht S. 99. S. auch O. Gierke, Deutsche Rechtsgeschichte. 
2 Deutsches Bergrecht S. 371 ff. Damit steht in Widerspruch, daß Achen 
bach in seiner Schrift die Rechtsgültigkeit der Distriktsverleihungen, Köln 1859, 
und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 die Ansicht vertritt und durch ein 
überwältigendes Material beweist, der Regalherr habe, so wie es ihm gefiel, also 
unter Nichtbeachtung eines etwaigen Fundes, sich selbst beliebig Bergbaufelder 
für den alleinigen Betrieb reservieren oder Dritten innerhalb beliebig großer 
Felder (Distrikte) verleihen dürfen. 
8 Hake, Commentar § 72 S. 55.
	        
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