Allgemeine Begründung.
43
gewinn im engeren oder gar in üblem Sinne brandmarken. Eine derartige
Absicht liegt ihm völlig fern; er erkennt vielmehr hierbei lediglich
die Forderung als berechtigt an, daß jede während des Krieges
eingetretene Vermögenszunahme nicht dem einzelnen, sondern dem
ganzen Volke zugute kommen soll.
Es samt aber nicht verkannt werden, daß eine ausnahmslose
Turchsührung dieses Grundsatzes zweifellos erhebliche Härten und
Unbilligkeiten zur Folge haben würde. Insbesondere müßte er auch
zu einer restlosen Erfassung solcher Ersparnisse führen, die oft nur
unter den schwersten Entbehrungen erzielt werden konnten und bestimmt
sind, vor zukünftiger Not zu schützen. Gründe der Billigkeit
sprechen daher dafür, eine verhältnismäßig geringere Besteuerung insoweit
eintreten zu lassen, als nach der Höhe des Vermögenszuwachses
angenommen werden kann, daß dieser'im wesentlichen auf gewöhnliche,
vom Kriege unabhängige Ersparnisse zurückzuführen ist, und nur
den Zuwachs restlos zu erfassen, der diefe Grenze überschreitet.
Aus diesen Gründen sieht der Entwurf vor, daß die Abgabe nur
erhoben werden soll, wenn das Endvermögen (§ 5) unter Berücksichtigung
der Hinzurechnungen mehr als 10 000 Mark beträgt. Des
Weiteren soll jeder Vermögenszuwachs nur insoweit der Abgabe unterliegen,
als er den Betrag von 5000 Mark übersteigt (§ 15), so daß in
allen Fällen 5000 Mark Vermögenszuwachs abgabefrei bleiben. Der
Entwurf schlägt schließlich eine je nach der Höhe des Vermögenszuwachses
gestaffelte Abgabe (§ 16) vor, durch welche der Vermögenszuwachs
erst in einer bestimmten Höhe restlos ersaßt wird. Uber die
Ausgestaltung dieses gestaffelten Tarifs bestehen zwischen der Regierung
und dem Staatenausschusse jedoch Meinungsverschiedenheiten.
Während der Entwurf der Regierung diese Staffelung in der Weise
vorsieht, daß bereits der Vermögenszuwachs restlos erfaßt wird, der
den Betrag von 204 500 Mark (einschließlich der abgabefreien 5000 Mark)
übersteigt, schlägt der Staatenausschuß vor, die Staffelung der Abgabe
in der Weise durchzuführen, daß die restlose Erfassung des Vermögenszuwachses
erst bei einem solchen von 440 500 Mark (einschließlich der
abgabefreien 5000 Mark) eintritt. Die Wirkungen diefer beiden Tarife
ergeben sich aus der Begründung zu § 16 (S. 24, 25).
Abgesehen von finanziellen Gründen ist die Regierung der Ansicht,
daß der Forderung nach einer möglichst restlosen Erfassung der Kriegsgewinne
unter Berücksichtigung aller Gründe der Billigkeit dann entsprochen
wird, wenn einem Abgabepflichtigen für jedes der fünf Kriegsjahre
im Höchstbetrage ein Vermögenszuwachs von rund 40 000 Mark
gelassen wird, zumal der Entwurf in der Berücksichtigung der Landessteuern
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9, § 31 Abs. 2) und der im Laufendes
Jahres 1919 eingetretenen Vermögensverluste (§ 31 Abs. 1) dem Abgabepflichtigen
in weitgehendstem Maße entgegenkomnit. Demgegenüber
erachtet es der Staatenausschuß insbesondere auch mit Rücksicht
aus die Entwertung des Geldes und im Interesse der Erhaltung einer