Contents : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Allgemeine  Begründung.

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gewinn  im  engeren  oder  gar  in  üblem  Sinne  brandmarken.  Eine  derartige ­
  Absicht  liegt  ihm  völlig  fern;  er  erkennt  vielmehr  hierbei  lediglich ­
  die  Forderung  als  berechtigt  an,  daß  jede  während  des  Krieges
eingetretene  Vermögenszunahme  nicht  dem  einzelnen,  sondern  dem
ganzen  Volke  zugute  kommen  soll.
Es  samt  aber  nicht  verkannt  werden,  daß  eine  ausnahmslose
Turchsührung  dieses  Grundsatzes  zweifellos  erhebliche  Härten  und
Unbilligkeiten  zur  Folge  haben  würde.  Insbesondere  müßte  er  auch
zu  einer  restlosen  Erfassung  solcher  Ersparnisse  führen,  die  oft  nur
unter  den  schwersten  Entbehrungen  erzielt  werden  konnten  und  bestimmt ­
  sind,  vor  zukünftiger  Not  zu  schützen.  Gründe  der  Billigkeit
sprechen  daher  dafür,  eine  verhältnismäßig  geringere  Besteuerung  insoweit
  eintreten  zu  lassen,  als  nach  der  Höhe  des  Vermögenszuwachses
angenommen  werden  kann,  daß  dieser'im  wesentlichen  auf  gewöhnliche, ­
  vom  Kriege  unabhängige  Ersparnisse  zurückzuführen  ist,  und  nur
den  Zuwachs  restlos  zu  erfassen,  der  diefe  Grenze  überschreitet.
Aus  diesen  Gründen  sieht  der  Entwurf  vor,  daß  die  Abgabe  nur
erhoben  werden  soll,  wenn  das  Endvermögen  (§  5)  unter  Berücksichtigung ­
  der  Hinzurechnungen  mehr  als  10  000  Mark  beträgt.  Des
Weiteren  soll  jeder  Vermögenszuwachs  nur  insoweit  der  Abgabe  unterliegen, ­
  als  er  den  Betrag  von  5000  Mark  übersteigt  (§  15),  so  daß  in
allen  Fällen  5000  Mark  Vermögenszuwachs  abgabefrei  bleiben.  Der
Entwurf  schlägt  schließlich  eine  je  nach  der  Höhe  des  Vermögenszuwachses ­
  gestaffelte  Abgabe  (§  16)  vor,  durch  welche  der  Vermögenszuwachs ­
  erst  in  einer  bestimmten  Höhe  restlos  ersaßt  wird.  Uber  die
Ausgestaltung  dieses  gestaffelten  Tarifs  bestehen  zwischen  der  Regierung ­
  und  dem  Staatenausschusse  jedoch  Meinungsverschiedenheiten.
Während  der  Entwurf  der  Regierung  diese  Staffelung  in  der  Weise
vorsieht,  daß  bereits  der  Vermögenszuwachs  restlos  erfaßt  wird,  der
den  Betrag  von  204  500  Mark  (einschließlich  der  abgabefreien  5000  Mark)
übersteigt,  schlägt  der  Staatenausschuß  vor,  die  Staffelung  der  Abgabe
in  der  Weise  durchzuführen,  daß  die  restlose  Erfassung  des  Vermögenszuwachses ­
  erst  bei  einem  solchen  von  440  500  Mark  (einschließlich  der
abgabefreien  5000  Mark)  eintritt.  Die  Wirkungen  diefer  beiden  Tarife
ergeben  sich  aus  der  Begründung  zu  §  16  (S.  24,  25).
Abgesehen  von  finanziellen  Gründen  ist  die  Regierung  der  Ansicht,
daß  der  Forderung  nach  einer  möglichst  restlosen  Erfassung  der  Kriegsgewinne ­
  unter  Berücksichtigung  aller  Gründe  der  Billigkeit  dann  entsprochen ­
  wird,  wenn  einem  Abgabepflichtigen  für  jedes  der  fünf  Kriegsjahre ­
  im  Höchstbetrage  ein  Vermögenszuwachs  von  rund  40  000  Mark
gelassen  wird,  zumal  der  Entwurf  in  der  Berücksichtigung  der  Landessteuern ­
  (§  6  Abs.  1  Nr.  8  und  9,  §  31  Abs.  2)  und  der  im  Laufendes
Jahres  1919  eingetretenen  Vermögensverluste  (§  31  Abs.  1)  dem  Abgabepflichtigen ­
  in  weitgehendstem  Maße  entgegenkomnit.  Demgegenüber ­
  erachtet  es  der  Staatenausschuß  insbesondere  auch  mit  Rücksicht
aus  die  Entwertung  des  Geldes  und  im  Interesse  der  Erhaltung  einer
            
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