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Das Innere der Opiumfabrik des Monopolamts
lassen werden, es sei denn, daß ein gewohnheitsmäßiger Opium
raucher seinerzeit aus irgend welchen Gründen nicht in die Liste auf
genommen worden war. Auf diese Weise, hoffte man, werde sich das
Opiumrauchen nicht über die bisherigen Raucher hinaus verbreiten.
Gänzlich freilich konnte man dies infolge der oben angedeuteten
Sitten und Gewohnheiten nicht verhindern. Da es sich herausstellte,
daß im Laufe der Zeit unvermerkt ziemlich viele Individuen von
jenem Laster angesteckt worden waren, so wurden zweimal, in den
Jahren 1904 und 1908, außerordentliche Verfügungen erlassen und
den inzwischen neu festgestellten Opiumrauchern die Raucherlaubnis
erteilt. Zu gleicher Zeit wurden die Ausführungsbestimmungen zum
Opiumgesetz mit Rücksicht auf die seither zutage getretenen
Mängel einer Revision unterworfen: es sollte für einen jeden Raucher
die täglich zulässige Dosis festgesetzt, Einkauf und Besitz von Dosen
für mehr als zwei Tage verboten und den Kleinhändlern vorge
schrieben werden, das jemals gekaufte Quantum sowie das Datum
des Einkaufs in ein dem Konsumenten abzuverlangendes, behördlich
gestempeltes Buch einzutragen.