Object : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Gesetz,  dehnt  das  Recht  der  Amovirung  des  mit  seinen  Zahlungen ­
  zwei  Jahre  rückständigen  Ansiedlers  auf  das  Schuldverschreibungen ­
  emittirende  Institut,  als  Kolonisirenden  oder  Rechtsnachfolger ­
  des  Colonisjrenden  aus  (§  4).  Das  Gesetz  regelt  ausführlich
die  Sicherstellung  der  Schuldverschreibungen,  welche  im  Principe
xnit  den  bezüglich  der  Pfandbriefe  bestehenden  gesetzlichen  Verfügungen ­
  identisch  ist.  Die  Institute  sind  verpflichtet,  einen  zur
besonderen  Sicherstellung  der  Schuldverschreibungen  bestimmten
Fonds  zu  bilden,  welcher  geringer  als  3  Millionen  Kronen  nicht
sein  darf  und  zu  mindest  den  zwanzigsten  Theil  der  im  Umlaufe
befindlichen  Schuldverschreibungen  zu  betragen  hat  (§  8,  §  11).
Wenn  das  emittirende  Geldinstitut  eine  den  Bestimmungen  des
Ges.-Art.  V  v.  J.  1894  entsprechende  Colonisirung  durchführt,
so  ist  der  zwischen  dem  Institut  einerseits  und  dem  Colonisten
andererseits  abgeschlossene  Kauf  (Colonisirungs-)  Vertrag  und  die
aus  diesem  Vertrag  fliessende  grundbüclierliche  Einverleibung
des  Eigenthumrechtes  Stempel-  und  gebührenfrei  (§  23).
Nachdem  wir  mit  dem  Wesen  der  auf  die  Ansiedelung 1  bezüglichen ­
  gesetzlichen  Bestimmungen  bekannt  geworden,  wollen  wir
untersuchen,  inwieferne  diese  gesetzlichen  Bestimmungen  das  Ansiedelungswesen ­
  zu  fördern  vermochten.
Unter  der  Wirksamkeit  des  Ges.-Art.  V  vom  Jahre  1894  wurden ­
  nur  sieben  Ansiedelungen  gegründet;  die  Ansiedelung  in  der
Gegend  von  Apatin,  die  Zusiedelung  Gombos,  die  Zusiedelung
Magyar-Nemegye,  die  Zusiedelung,  Nagy-Sarmäs,  die  Grossgemeinde ­
  Igazfalva,  die  Zusiedelung  Vieze,  die  Zusiedelung ­
  Temes-Rekas.'-)  Die  Seelenzahl  der  Ansiedler  auf
diesen  ärarischen  Ansiedelungsstellen  war  zum  Schlüsse
des  Jahres  1899  3147.  In  allen  sieben  Fällen  war  der  Zweck
der  Gründung  die  Verthedlung  der  Bevölkerung.  Die  Zahl  der  vergebenen ­
  Stellen  betrug  942,  der  Flächeninhalt  derselben  19.020
Kai-Joch,  925  Q  Klafter.  Die  Vertheilung  der  Ansiedelungsgüter
und  die  Zahl  der  Besitzer  war  im:  Jahre  1899:

bis  10  Joch

von  10  „  15  „
,  15  „  20  „

Der  eskomptirte  Erlös  des  19.020  Kat.-Joch  besiedelten  Areals

0  Bezüglich  der  Daten  siehe:  Kimutatäs  a  kincsläri  telep
  i  t  v  e  n  y  e  k  r  ö  1.  (Nachweisung  über  die  ärarischen  Ansiedelungen.)  Tabelle  4.
            
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