Object: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

9. Gesetzliche Bestimmungen über Buchführung. 
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ordnungsmäßige Führung. P a c c i o l o erwähnt schon, daß man an vielen Orten 
„wie die Konsuln der Stadt Perosa" ein gewisses Bureau für Kaufleute habe, 
wo sie ihre Bücher vor dem Gebrauche vorlegen, damit die Zahl der Blätter jedes 
Buches, die Art der Münzsorte, in der es geführet, die Handschrift beglaubigt werde. 
Für die Strazze (Scharteke) werde ausdrücklich bemerkt, daß alle Hausleute hinein 
schreiben können. Das alles fei von dem Bureau zu beglaubigen und mit Siegel 
zu versehen, „damit die Bücher anerkannt werden, falls man in den Fall kommt, 
sie vorzuweisen". Auch M a n z o n i spricht sich in gleicher Weise über die Be 
glaubigung der zwei wichtigsten Bücher (Journal und Hauptbuch) aus. Doch scheint 
die Vorschrift nicht obligatorisch gewesen zu sein. 
Eine französische Ordonnanz vom März 1673 enthält bereits den Hauptteil 
der Vorschriften, die später in den Gode de Commerce übergegangen sind; so 
namentlich, welche Bücher zu führen sind, wie sie ordnungsmäßig geführt werden, 
daß sie paraphiert (mit Handzeichen versehen) und visiert werden müssen, daß 
in Handelsstreitigkeiten Auszüge aus den Büchern gemacht werden dürfen, und 
daß nur in gewissen Fällen die Bücher zur vollständigen Einsicht vorgelegt werden 
müssen. Savary, der geistige Urheber jener Ordonnanz, spricht ferner davon, 
daß auf betrügerischen Bankerott die härtesten Strafen gesetzt waren. Dazu gehörte 
auch der Fall, daß die Bücher (Register und Journal) nicht von der zuständigen 
Behörde paraphiert waren. Seitdem das Handelsrecht kodifiziert ist, bilden die 
Vorschriften über die Führung der Handelsbücher einen wichtigen Teil der Handels 
gesetzgebung. Insbesondere sind die Vorschriften des Code de Commerce (feit 
dem 1. Januar 1808 in Frankreich in Kraft) für viele andere Länder maßgebend 
geworden. Hiernach muß jeder Kaufmann ein Journal (livre Journal) halten, 
tu welches Tag für Tag die vorfallenden Geschäfte eingetragen werden. Die 
empfangenen Briefe müssen in Mappe (en Hasse) aufbewahrt, die ausgehenden 
in ein Kopierbuch (registre) kopiert werden. Alle Jahre muh der Kaufmann 
ein Inventar seines Vermögens und seiner Schulden mit persönlicher Unterschrift 
(sous seing privd) anfertigen und in ein besonderes Inventarienbuch 
eintragen. Das Journal und das Inventarienbuch müssen einmal im Jahre para 
phiert und visiert werden. Alle Bücher müssen nach Ordnung des Datums ohne 
leere Zwischenräume und ohne Randbemerkungen geführt sein. Die gesetzlich vor 
geschriebenen Bücher müssen entweder durch einen Handelsrichter oder den Maire 
oder den Adjunkten kostenlos mit Seitenzahlen versehen, paraphiert und visiert 
werden. Die Handelsbücher sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Ordnungs 
mäßig geführte Bücher werden in Handelsstreitigkeiten unter Kaufleuten als Be 
weismittel zugelassen. Der Richter kann die Vorlegung auch von Amts wegen an 
ordnen. Die volle Einsicht ist nur gestattet bei Fallimenten, Erbschaften, Güter 
gemeinschaftsangelegenheiten und Gesellschaftsteilungen. Im Falle sich die Bücher 
an einem anderen Orte befinden, kann die Einsicht dort erfolgen und ein amtlicher 
Auszug an das zuständige Gericht eingeschickt werden. 
Die Führung bestimmter Bücher, zum Teil der gleichen wie in Frankreich, ist 
vorgeschrieben in Holland, Belgien, Italien, Rußland, Spanien, Portugal, Däne 
mark, Schweden und Norwegen. Holland, Italien, Portugal und Spanien verlangen 
auch die Aufnahme der Bilanz in das Jnventarienbuch. Sie verlangen außerdem 
(ohne Holland) das Kopieren bezw. die Aufbewahrung der Telegramme sowie die 
amtliche Beglaubigung der Zahl der Blätter. Letzteres wird auch in Belgien 
gefordert, ebenso das Kopieren der abgesandten Telegramme. In Spanien müssen 
sogar alle Bücher beglaubigt werden. Nach welcher Methode die Bücher zu führen 
sind, wird begreiflicherweise in keinem Staate vorgeschrieben.
	        
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