Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

188  Zweiter  Teil.  Handel.  VII.  Der  Betrieb  des  Handels.

Nachweis  der  Vermögens-  und  Schuldbestandteile  sowie  eine  genaue  Erfolgsberechnung ­
  im  einzelnen  erzielt  wird.
Diese  Art  der  Buchführung  ist  zuerst  von  einem  italienischen  Franziskanermönche, ­
  Fra  Luca  di  Borgo  oder  Lucas  Pacciolo,  in  seinem  1494
zu  Venedig  erschienenen  Werke-  „summa  äs  ^.ritümstioa,  Geometria,  Proportion!
e  Proportionalita“  beschrieben  worden.  Pacciolo  wendet  außer  dem  Eröffnungsinventar ­
  dazu  3  Bücher  an,  nämlich  das  Memorial  oder  die  S  t  r  a  z  z  e  zur
ersten  flüchtigen  Niederschrift  der  Posten,  das  Journal,  in  welches  sie  sorgfältig
zu  schreiben,  und  in  dem  sie  mit  den  Präpositionen  „per"  für  die  Schuldner  und
„an"  für  die  Gläubiger  einzuleiten  sind,  endlich  das  Hauptbuch  (quaderno
grande),  in  das  die  Iournalposten,  systematisch  nach  Konten  geordnet,  eingetragen
werden.  Pacciolo  spricht  öfters  von  der  „venetianischen  Methode",  auch  von  der
Florentiner  Art,  Buch  zu  führen,  woraus  hervorgeht,  daß  er  die  doppelte  Methode
nicht  selbst  erfunden,  sondern  auf  den  Kontoren  der  italienischen  Großkaufleute
kennen  gelernt  hat.  Er  hielt  sich  bei  seiner  Darstellung,  wie  er  selbst  sagte,  an  die
venetianische  Art  und  Weise  (al  modo  di  Vinegia).
In  fast  gleicher  Weise  stellt  Domenicus  Manzoni  1354  in  seiner
Schrift  „Quaderno  doppio  col  suo  giornale  composto  e  ordinato  secondo  il  sistema
  veneziano“  die  Buchhaltung  dar.  Es  muß  demnach  schon  damals  verschiedene
Arten  der  doppelten  Buchführung  gegeben  haben.  Auch  in  Rechnungsbüchern  der
Gemeinde  Genua  aus  dem  Jahre  1348  und  Florenz  aus  dem  Jahre  1432  soll  schon
die  doppelte  Methode  der  Buchführung  angewendet  sein.  Jedenfalls  hat  sie  ihre
ersten  Ansätze  aus  dem  praktischen  Verkehrsleben  der  mittelalterlichen  Handelsrepubliken ­
  Italiens  heraus  erhalten  und  ist  dann  zunächst  durch  italienische  Schriftsteller ­
  beschrieben  und  weiter  entwickelt  worden.
Durch  zahlreiche  Übersetzungen  der  italienischen  Werke  und  mehr  oder  weniger
selbständige  Arbeiten  über  doppelte  Buchführung  ist  sie  dann  rasch  im  Auslande  bekannt
geworden  und  hat  auch  dort  Verbreitung  und  vielfache  Verbesserungen  gefunden.
Inwieweit  das  Bekanntwerden  der  doppelten  Buchführung  auf  die  Weiterbildung ­
  der  einfachen  von  Einfluß  gewesen  ist,  läßt  sich  nicht  sicher  feststellen.
Jäger  nimmt  an,  daß  die  „systematische  einfache  Buchführung"  überhaupt  erst  aus
der  doppelten  durch  Abkürzung  entstanden  ist,  und  folgert  dies  namentlich  aus  der
Übernahme  gewisser  Formen  der  doppelten  Buchführung  in  die  einfache,  wie  Einrichtung ­
  des  Kontokorrentbuchs,  Gebrauch  der  Wörter  Soll  und  Haben  usw.  Die  bis
jetzt  aufgefundenen  alten  Handelsbücher  geben  zu  dieser  Auffassung  keinen  Anlaß.
Sicherlich  hat  aber  die  einfache  Buchführung  durch  die  Entwickelung  der  doppelten
Methode  ebenfalls  an  Klarheit  und  Übersichtlichkeit  gewonnen,  insofern  man  sich  bestrebte, ­
  durch  sie  wenigstens  einigermaßen  die  Ziele  der  doppelten  Methode  zu  erreichen.
Trotzdem  verdient  auch  heute  noch  die  einfache  Buchführung  unserer  Meinung  nach
den  Namen  einer  systematischen  Buchführung  nicht,  wie  auch  die  Nachahmung  gewisser ­
  Formen  der  doppelten  Buchführung,  so  der  Gebrauch  der  Worte  A  n  und  Per
im  Kassenbuche  oder  im  Hauptbuche  der  einfachen  Buchführung  gar  keinen  Sinn  hat.

9.  Gesetzliche  Bestimmungen  über  Buchführung.
Von  A.  Adler.
Adler,  Buchführung.  In:  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  Herausgegeben
von  Conrad,  Elster,  Lexis,  Loening.  3.  Aufl.  3.  Bd.  Jena,  Gustav  Fischer,  1909.  S.  257—259.
Die  Handelsbücher  der  Kaufleute  haben  schon  im  Mittelalter  in  Handelsstreitigkeiten ­
  Beweiskraft  gehabt.  Dies  veranlaßte  behördliche  Bestimmungen  über  deren
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.