Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

190  Zweiter  Teil.  Handel.  VII.  Der  Betrieb  des  Handels.

Das  Handelsgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  von  1897  hat
im  wesentlichen  die  früheren  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs ­
  über  die  Handelsbücher  in  den  §§  38—47  beibehalten.  Danach  ist  jeder
Bollkaufmann  verpflichtet,  Bücher  zu  führen  und  in  diesen  seine  Handelsgeschäfte ­
  und  die  Lage  seines  Vermögens  nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger
Buchführung  ersichtlich  zu  machen.  Er  ist  ferner  verpflichtet,  eine  Abschrift  (Kopie
oder  Abdruck)  der  abgesandten  Handelsbriefe  zurückzubehalten  und  diese  Abschriften
sowie  die  empfangenen  Handelsbriefe  geordnet  aufzubewahren.  (Die  Führung  eines
Kopier  buchs  ist  demnach  nicht  mehr  obligatorisch.)  Jeder  Kaufmann  hat  bei  dem
Beginn  seines  Handelsgewerbes  ein  Inventar  und  eine  Bilanz  aufzustellen  und  muß
dies  weiterhin  für  den  Schluß  jedes  Geschäftsjahres  tun,  das  den  Zeitraum  von
12  Monaten  nicht  überschreiten  darf.  Inventar  und  Bilanz  müssen  innerhalb  der
einem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgang  entsprechenden  Zeit  fertig  gestellt  und  entweder ­
  in  ein  besonderes  Buch  eingeschrieben  oder  in  zusammmenhängender  Reihe
geordnet  aufbewahrt  werden.  Sie  sind  von  dem  Kaufmann,  bezw.  allen  offenen
Handelsgesellschaftern  zu  unterzeichnen.  Die  Aufnahme  des  Inventars  des  Warenlagers ­
  darf  unter  Umständen  spätestens  alle  zwei  Jahre  geschehen.  Die  Bilanz  ist
stets  in  Reichswährung  aufzustellen  (neu).  Entgegen  dem  Code  de  Commerce
enthält  das  deutsche  Gesetz  auch  Bestimmungen  über  die  Art  der  Aufnahme;  so
dürfen  sämtliche  Vermögensstücke  und  Schulden  nur  nach  ihrem  wirklichen  Werte
für  die  Zeit  der  Aufnahme,  zweifelhafte  Forderungen  nur  nach  ihrem  wahrscheinlichen
Werte  angesetzt  werden.  Für  die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  und  Aktienkommanditgesellschaften ­
  sind  in  §  261  außerdem  noch  besondere  Bestimmungen  für  die
Bewertung  getroffen;  insbesondere  dürfen  Wertpapiere  und  Waren,  die  einen
Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  höchstens  zu  dem  Preise  für  die  Zeit  der  Bilanzaufstellung, ­
  sofern  dieser  aber  den  Anschaffungs-  und  Herstellungspreis  übersteigt,
höchstens  zu  letzterem  eingestellt  werden;  andere  zur  Veräußerung  bestimmte  Vermögensgegenstände ­
  dürfen  höchstens  zu  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis
angesetzt  werden.  Die  Handelsbücher  sollen  (früher:  müssen)  gebunden  und  Blatt
für  Blatt  (oder  Seite  für  Seite)  mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.  Eine
amtliche  Beglaubigung  der  Zahl  der  Blätter  ist  nicht  vorgeschrieben.  Leere  Zwischenräume ­
  zu  lassen,  Unleserlichmachung  von  Eintragungen  durch  Durchstreichen  oder
auf  andere  Weise  und  Radieren  ist  verboten.  Bei  der  Führung  der  Bücher  und
den  sonst  erforderlichen  Aufzeichnungen  dürfen  nur  eine  lebende  Sprache  und  die
Schristzeichen  einer  solchen  angewendet  werden.  Die  Bücher  müssen  von  dem  Tage
der  letzten  Eintragung  ab  zehn  Jahre  lang  aufbewahrt  werden;  dasselbe  gilt  für  die
empfangenen  und  die  Abschriften  der  abgesandten  Handelsbriefe  sowie  für  die  Jnventare
  und  Bilanzen.  (In  Holland  müssen  die  Bücher  dreißig  Jahre  lang  aufbewahrt ­
  werden.)  Den  Handelsbüchern  kommt  jetzt  im  Deutschen  Reich  nur  die
Beweiskraft  von  Privaturkunden  zu.  Die  Vorlegung  derselben  bei  Rechtsstreitigkeiten ­
  kann  nicht  bloß  auf  Antrag,  sondern  auch  von  Amts  wegen  (neu)  angeordnet
werden,  wie  im  französischen  Recht.  Auch  bezüglich  der  Einsichtnahme  gelten  die
oben  angeführten  Bestimmungen.
Die  Vorschriften  über  Handelsbücher  gelten  nicht  für  M  i  n  d  e  r  k  a  u  f  l  e  u  t  e.
Doch  sind  nach  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  §  38  Ziff.  4  die
Zentralbehörden  der  Einzelstaaten  befugt,  Vorschriften  zu  erlassen,  ob  und  wie
gewisse  Klassen  von  Gewerbetreibenden  Bücher  zu  führen  haben,  und  einzelne
Staaten  haben  ihnen  gegenüber  von  diesem  Recht  Gebrauch  gemacht.
Für  Aktiengesellschaften  und  Kommanditaktiengesellschaften  sind  außer  den  schon
erwähnten  noch  weitere  Bilanzvorschriften  (HEB.  §  261  fg.)  von  Wichtigkeit.  Hier
sei  nur  noch  erwähnt,  daß  sie  ihre  Bilanz  und  Gewinn-  und  Verlustrechnung
            
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