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Österreich
Zuständigkeits- und Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern
Wichtigste Zuständirkeiten des Bundes
Aufgabezweir
Allgemeines
Der Bund besitzt die Gesetzgebung und Verwaltung in denjenigen Angelegenheiten, die ihm aus-
drücklich durch Bundesverfassung übertragen, das Land über diejenigen, die ihm nicht aus-
drüeklich durch die Bundesverfassung entzogen sind
Es können unterschieden werden:
ı. Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Verwaltung ausschließlich dem Bund zustehen;
die Länder sind nach Genehmigung durch die Bundesregierung ermächtigt, zu genau be-
zeichneten einzelnen Bestimmungen der Gesetze Ausführungsgesetze zu erlassen, Delegation
der Verwaltung an die Länder kann, in einzelnen Fällen muß sie stattfinden (mittelbare
Bundesverwaltung)
Angelegenheiten, die hinsichtlich der Gesetzgebung und Aufsicht dem Bund, hinsichtlich
der Verwaltung den Ländern zustehen
Angelegenheiten, für die dem Bund eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz mit einem.
Aufsichtsrecht zusteht
4. Angelegenheiten, in denen als dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder angehörend
sowohl Gesetzgebung als auch Verwaltung ausschließlich Landessache sind
5. Die Rechtsprechung ist ausschließlich Bundessache
([nnere Verwaltung .,.....
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung hinsichtlich: Münz-, Währungs-, Banknoten-,
Maß- und Gewichtswesen, Paßwesen, Ein- und Auswanderung, Vereins- und Versammlungs-
recht, Ruhe, Ordnung und Sicherheit (ausschließlich örtliche Sicherheitspolizei, aber Aufsicht
über diese und evtl. Vorstellungen an die Landesregierung), Organisation und Leitung von
Bundespolizei und -gendarmerie, Regelung der Organisation anderer Wachtkörper
Ausschließliche Gesetzgebung: Staatsbürgerschaft und Heimatrecht, Porsonenstandsange-
liegenheiten, Fremdenpolizei, berufliche Vertretungen (ausgenommen land- und forstwirtschaft-
liche), Verwaltungsrechtsprechung, Schieß- und Sprengmittelwesen
Grundsatzgeseizgebung und Aufsicht über die Organisation der Verwaltung in den Ländern.
Dienstrecht der behördlichen Angestellten der Länder
Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für die politische Verwaltung
Auswärtige Angelegen-
55.417 AA
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung
Ausschließliche Gesetzgebung und Rechtsprechung auf allen Gebieten, mit geringer Einschränkung
auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, soweit es den selbständigen Wirkungskreis der Ländet
betrifft
Wohlfahrts- und Gosund-
heitswWesen ec.......0.0.0.
Ausschließliche Gesetzgebung
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz
(mit Ausnahme der land- und ({orstwirtschaltlichen), Sozialversicherung (Lasten der Not-
standsaushilfe und der Altersfürsorge: !/, Bund, '/, Land, !/2 Beiträge), Gesundheitswesen, mit
geringen Ausnahmen Veterinärwesen, Krnährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle
Ausschließliche Gesetzgebung: Volkswohnungswesen
Grundsatzgesetzgebung und Aufsicht: Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz hin-
sichtlich land- und forstwirtschalftlicher Arbeiter und Angestellten, Armenwesen, Bevölkerungs-
nolitik. Fürsoroenwesen
Bildungswesen
Schulwesen ......
Kunst, Wissenschaft, Kultus
Wirtschaft
Landwirtschaft, ...........
Industrie, Handel .........
FerKEhrE- aRd BaLwoRGn
?inanz- und Schulden-
VOrWÄLELTE Ka Ki Ha kr
Kriegslasten .............
Zuständigkeit noch nicht endgültig geregelt
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Hochschulwesen und Gehälter der Bundes-
lehrpersonen
Für die übrigen Schulangelegenheiten sind übereinstimmende Gesetze von Bund und Ländern
notwendig, Oberste Leitung, Schulaufsicht und Mittelschulyerwaltung: Bund, Volksschul-
verwaltung: Land
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Archiv- und Bibliotheksdienst!), wissenschaftlichet
Sammlungen und Einrichtungen!), Deankmalaschutz. Kultus
Grundsatzgesetzgebung und Aufsicht: Forstwesen, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und
Schädlinge, Bodenreformn
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
Patentwesen, Marken- und Musterschutz, Ingenieurwesen, Bergwesen, Dampi{kessel- und Kraft
mMaschinanwasen, (ield-. Rank-. Kredit- und Börsenweser
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Eisenbahn, Schiffahrt, Luftfahrt, Post-, Telegraph-
und Fernsprechwesen, Angelegenheiten der Bundesstraßen, Strom- und Schilfahrtspolizel,
Regulierung und Instandhaltung der schiff- und flößbaren Gewässer, Wasserkraft- und Elek:
trizitätswesen {mit geringen Einschränkungen)
Grundsatzgesetzgebung und Aufsicht: Über das gesamte Gebiet des Wasserrechts, des Elek-
rizitäts- und des Bauwesens
Vgl. besondere Tabelle
Ausschließliche Gesetzgebung
Quellen: Bundesverfassungsgesetz vom 1. 10. 1920 (St. G. Bl. Nr. 54) in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925 und Bundes:
verfassungsgesetz vom 7, 12.1929 (B. 6. Bl. 1929 Nr. 392).
1) Verwaltung nur soweit Bundeseinrichtungen in Frase kommen.