Object: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Österreich 
Zuständigkeits- und Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern 
Wichtigste Zuständirkeiten des Bundes 
Aufgabezweir 
Allgemeines 
Der Bund besitzt die Gesetzgebung und Verwaltung in denjenigen Angelegenheiten, die ihm aus- 
drücklich durch Bundesverfassung übertragen, das Land über diejenigen, die ihm nicht aus- 
drüeklich durch die Bundesverfassung entzogen sind 
Es können unterschieden werden: 
ı. Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Verwaltung ausschließlich dem Bund zustehen; 
die Länder sind nach Genehmigung durch die Bundesregierung ermächtigt, zu genau be- 
zeichneten einzelnen Bestimmungen der Gesetze Ausführungsgesetze zu erlassen, Delegation 
der Verwaltung an die Länder kann, in einzelnen Fällen muß sie stattfinden (mittelbare 
Bundesverwaltung) 
Angelegenheiten, die hinsichtlich der Gesetzgebung und Aufsicht dem Bund, hinsichtlich 
der Verwaltung den Ländern zustehen 
Angelegenheiten, für die dem Bund eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz mit einem. 
Aufsichtsrecht zusteht 
4. Angelegenheiten, in denen als dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder angehörend 
sowohl Gesetzgebung als auch Verwaltung ausschließlich Landessache sind 
5. Die Rechtsprechung ist ausschließlich Bundessache 
([nnere Verwaltung .,..... 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung hinsichtlich: Münz-, Währungs-, Banknoten-, 
Maß- und Gewichtswesen, Paßwesen, Ein- und Auswanderung, Vereins- und Versammlungs- 
recht, Ruhe, Ordnung und Sicherheit (ausschließlich örtliche Sicherheitspolizei, aber Aufsicht 
über diese und evtl. Vorstellungen an die Landesregierung), Organisation und Leitung von 
Bundespolizei und -gendarmerie, Regelung der Organisation anderer Wachtkörper 
Ausschließliche Gesetzgebung: Staatsbürgerschaft und Heimatrecht, Porsonenstandsange- 
liegenheiten, Fremdenpolizei, berufliche Vertretungen (ausgenommen land- und forstwirtschaft- 
liche), Verwaltungsrechtsprechung, Schieß- und Sprengmittelwesen 
Grundsatzgeseizgebung und Aufsicht über die Organisation der Verwaltung in den Ländern. 
Dienstrecht der behördlichen Angestellten der Länder 
Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für die politische Verwaltung 
Auswärtige Angelegen- 
55.417 AA 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung 
Ausschließliche Gesetzgebung und Rechtsprechung auf allen Gebieten, mit geringer Einschränkung 
auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, soweit es den selbständigen Wirkungskreis der Ländet 
betrifft 
Wohlfahrts- und Gosund- 
heitswWesen ec.......0.0.0. 
Ausschließliche Gesetzgebung 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz 
(mit Ausnahme der land- und ({orstwirtschaltlichen), Sozialversicherung (Lasten der Not- 
standsaushilfe und der Altersfürsorge: !/, Bund, '/, Land, !/2 Beiträge), Gesundheitswesen, mit 
geringen Ausnahmen Veterinärwesen, Krnährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle 
Ausschließliche Gesetzgebung: Volkswohnungswesen 
Grundsatzgesetzgebung und Aufsicht: Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz hin- 
sichtlich land- und forstwirtschalftlicher Arbeiter und Angestellten, Armenwesen, Bevölkerungs- 
nolitik. Fürsoroenwesen 
Bildungswesen 
Schulwesen ...... 
Kunst, Wissenschaft, Kultus 
Wirtschaft 
Landwirtschaft, ........... 
Industrie, Handel ......... 
FerKEhrE- aRd BaLwoRGn 
?inanz- und Schulden- 
VOrWÄLELTE Ka Ki Ha kr 
Kriegslasten ............. 
Zuständigkeit noch nicht endgültig geregelt 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Hochschulwesen und Gehälter der Bundes- 
lehrpersonen 
Für die übrigen Schulangelegenheiten sind übereinstimmende Gesetze von Bund und Ländern 
notwendig, Oberste Leitung, Schulaufsicht und Mittelschulyerwaltung: Bund, Volksschul- 
verwaltung: Land 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Archiv- und Bibliotheksdienst!), wissenschaftlichet 
Sammlungen und Einrichtungen!), Deankmalaschutz. Kultus 
Grundsatzgesetzgebung und Aufsicht: Forstwesen, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und 
Schädlinge, Bodenreformn 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie 
Patentwesen, Marken- und Musterschutz, Ingenieurwesen, Bergwesen, Dampi{kessel- und Kraft 
mMaschinanwasen, (ield-. Rank-. Kredit- und Börsenweser 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung: Eisenbahn, Schiffahrt, Luftfahrt, Post-, Telegraph- 
und Fernsprechwesen, Angelegenheiten der Bundesstraßen, Strom- und Schilfahrtspolizel, 
Regulierung und Instandhaltung der schiff- und flößbaren Gewässer, Wasserkraft- und Elek: 
trizitätswesen {mit geringen Einschränkungen) 
Grundsatzgesetzgebung und Aufsicht: Über das gesamte Gebiet des Wasserrechts, des Elek- 
rizitäts- und des Bauwesens 
Vgl. besondere Tabelle 
Ausschließliche Gesetzgebung 
Quellen: Bundesverfassungsgesetz vom 1. 10. 1920 (St. G. Bl. Nr. 54) in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925 und Bundes: 
verfassungsgesetz vom 7, 12.1929 (B. 6. Bl. 1929 Nr. 392). 
1) Verwaltung nur soweit Bundeseinrichtungen in Frase kommen.
	        
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