Object: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

30 
I. Lübeck und der Ursprung der Ratsvertassung 
‚age der ältesten erhaltenen Ratslinie. — Von den Eintragungen der Ratslinie 1äßt sich 
‘ür den größeren Teil des 13. und 14: Jahrhunderts feststellen, daß sie in ihren positiven 
Angaben im wesentlichen zuverlässig ist, dagegen zahlreiche Namen ausläßt. Soweit 
daher für die ältere Zeit cives-Namen in der Ratslinie aufgeführt werden, ist ein Hinweis 
auf die Ratslinie doch mit heranzuziehen, während aus ihrer Nichterwähnung in der 
Ratslinie keine Schlüsse gezogen werden können. 
) U.B. Bistum Lübeck Nr. 20, S. 26. 
‘*) Für das Vorkommen von Brüdern unter den ältesten Ratsmitgliedern vgl. Frens- 
lorff, Hans. Gesch.-Bll. 1876, S. 140f. . 
1) L.U.B. II, Nr. 1, S.2. — Die in Kopenhagen befindliche Vorlage des Druckes bedarf 
allerdings noch der Untersuchung, Vgl. die unter dem Abdruck wiedergegebene Bemerkung 
von Waitz, der an der Echtheit der Urkunde nicht zweifelt. — Nachdem sich zwei der 
1197 angeführten Laienzeugen als consules erwiesen haben, liegt es sehr nahe, in den 
drei übrigen — Hildebrandus, Gherardus, Arnoldus — auch consules zu vermuten. 
Vergleichsmaterial aus den Urkunden fehlt; die Ratslinie führt aber kurz nach dem 
Ludbertus (vamme Huse) einen Gherardus (van Lune) und etwas nach diesem Arnoldus 
(van Hanovere) an. Im Druck von Deecke sind diese Namen durch Einschiebungen weiter 
voneinander entfernt. — Bei den Brüdern Alwin und Lutbert liegt der Fall nun so, daß 
in der Ratslinie tatsächlich ein Alwin und ein Lutbert mit demselben Zu- 
ı1amen ‚„‚vamme Huse“‘“ begegnen, Bei Deecke Nr. 9 und 65. Entweder ist der unter Nr. 9 
genannte Alwin selbst der Bruder von Nr. 65 und nur an eine falsche Stelle geraten, oder 
er ist der Vater der beiden Brüder, von denen der eine, Alwin, vom Schreiber der Ratslinie 
ausgelassen wäre. Es wäre nicht das einzige Mal, daß der Verfasser der Ratslinie den Namen 
des Sohnes ausgelassen hätte, wenn er den des Vaters erwähnt: der bei Deecke Nr. 287 
genannte Volmar von Attendorn vertritt Vater (+ 1305) und Sohn (+ 1334). 
‘®) Bei Deecke Nr. 15 und 23 (letzte Nummer Zusatz von Deecke). 
7) Bei Deecke Nr. 8, 13, 29, 30, 32, 34, 40 und 44; die Nummern 36 (Bernherus de 
Ertheneburch) und 45 (Walvericus Sosatienensis) hat Deecke aus dem Privileg in die 
Ratslinie übernommen. a ; 
‘8) ca. 1170, U.B. Bistum Lübeck S. 15; 1175, ebd. S. 15; 1177, L. U.B. I, S. 7. 
9) Bei Deecke die Nr. 12, 10 und 15. — Sifridus Struve: Nr. 32. 
*9) U.B. Bistum Lübeck Nr. 51, S. 56. 
4) Vgl. auch Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 41f., Crull, a. a. O0. 
5. X, und Draeger, Hans. Gesch.-Bll. 1913, S. 7. 
*) Aus dem häufigeren Vorkommen des Wortes cives oder burgenses in älteren Urkun- 
den anderer Städte wird man ebensowenig einen zwingenden Schluß nach dieser Richtung 
ziehen können. Gegen die fünf consules der Hamburger Urkunde von 1190 wird ein 
Bedenken deshalb, weil sie an anderer Stelle nur als laici bezeichnet werden, gewiß nicht 
erhoben werden dürfen (Bloch, S. 15, Anm. 45). Wie Reincke in der Ztschr. d. V. f, 
Hamb, Gesch. XIX, S. 159 hervorhebt, liegen gegen diese Urkunde allerdings andere 
schwere Bedenken vor, — Für Bremen hat von Bippen, Geschichte der Stadt Bremen, 
Bd. I, S. 379f., hervorgehoben, daß es rein zufällig ist, wenn dort die consules erst 1225 
in den Urkunden begegnen, und mit guten Gründen festgestellt, daß aus dem Nichter- 
wähnen von consules in den älteren Urkunden keine Schlüsse gezogen werden dürfen, 
daß nicht schon geraume Zeit vorher der Rat vorhanden war. — Die Ausführungen 
Rietschels, Markt und Stadt, S. 168: „... daß die Marktansiedelungen anfänglich 
keine Organisation besaßen. Sie waren Gemeinden zur gesamten Hand; einziges Organ 
der Gemeinde war die Gesamtheit der Gemeindegenossen. Das zeigt sich auch in den 
ältesten Urkunden, welche die Stadtgemeinde erwähnen. Nie ist darin von einer Gemeinde- 
behörde die Rede‘, vermag ich mir aus demselben Grunde nicht zu eigen zu machen. 
23) Neuerdings hat Fr. Philippi, in seinem Aufsatz: „Lübeck und Soest“, Ztschr. f. 
Lüb. Gesch. und Altertumskunde Bd. XXIII, S. 98ff., einen Sprachgebrauch feststellen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.