D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 169
eben. 3 it nun ein neues FideikommißgefeB in Preußen 1918
»ingebracht und jebt (1916) von neuem vorgelegt worden. C3 wird einer
zrnften Nachprüfung bedürfen. Das Biel muß fein, der Neubildung
und Vergrößerung möglichjt entgegenzuwirken, dagegen die Ablöfung
von Teilen für Anfiedlungszwede und innere Kolonijotion ulm. zu er
leichtern. Das Fideikommikgefeg in feiner neueften Fajjung ft 10h erweitert
worden durch Beftimmungen betreffend Erridhtung von „Sta m m-
gütern“. Soweit diefe die Erhaltung der beftehenden Bauernhöfe be
ztveden, ijt dieje Erweiterung jedenfalls freudig zu begrüßen. Ob die Bauern
von dem NMechte vielfach Gebrauch inaden werden, ift zu bezweifeln. Jeden-
fall muß au hier geforgt werden, daß namentlid) in den ftädtijhen und
indufteiellen Gebieten reichlid Boden für Meinanfieblungen frei bleibt.
Die Hauptjache für die Erhaltung des Banernitandes liegt in der un-
verhältnismäßigen Steigerung der Grundftücspreife infolge der fteigenden
Nachfrage. Die Hohen Preife verleiten zu Hohen Erbabfindungen und
damit zur Überfhuldung. Mande Bauern finden es auch angenehmer,
in der Stadt ihre Renten zu verzehren, al fich den Arbeiten und Sorgen
ber Bewirtihaftung ihres Gutes zu unterziehen. - Nur zu bald findet fidh
dann der Spekulant und SGüterfchläcter zur Vermittlung des Sejchäfts,
In den Gebieten des gleihen Erbrecht8 fpielt er]t recht die Grundftüc-
‘pehulation eine große Rolle. Demgegenüber {ft e& dringend nötig, der
jewerbamäßigen Spekulation und Zerfhlagung der Bauerngüter („Süter-
ichlächterei“) durch firenge BorfhHriften und Überwachung Schranken
zu feben. Soweit [olde Parzellierungen notwendig werden, mögen fie
durch die bäuerliHen SGenoffenfhaften und Behörden oder doch unter
Beauffichtigung diefer gefhehen. Der Zufammentauf durch Sroßgrund-
befiber und Kapitalijten über ein je nad) den wirtfHaftliden und [or
sialen Verhälinifjen (etwa nad Anhörung der Landwirt|haftskammer
durch die Generaltommiffion) zu beftimmendes Maß Hinaus jJollte verboten
der doch von einer befondern Genehmigung abhängig gemacht werden.
Eine Überführung von Feld und Wieje in Forftkultur oder Brachland
jollte au nur mit Genehmigung ettva der Generaliommiffion zuläffig fein.
Sn mandjen Fideikommikfagungen ift vorgejhrieben, daß, wenn Teile der Be
fiungen verkauft werden, der Erlös wieder in Grundbefig angelegt werden muß.
Da nun in den Induftriebezirlen namentlid des Weftenz der Wert von rund und
Boden gewaltig geftiegen ift, die entjpredenden Neuerwerbungen aber natürliqh in
Gegenden gemacht werben, wo er billig ift, fo werden immer größere neue Flächen
gebunden. Soldje Beftimmungen follten aufgehoben oder doch mindejten? gemildert
werden. — Was die Güterfhlächterei anbelangt, [o Hat Bayern feit 1910 ein Sefeb
zur Bekämpfung der Güterzertrümmerung, das in diefem Sinne gut gewirkt Hat,
In Preußen wurde 1914 ein Gefegentwurf über die Teilung land- und Fortftwirt[chaft-
lidjer Bef tungen dem Abgeordnetenhaufe vorgelegt (Druckfchrift Nr. 196), der eine
Reihe wertvoller Beitimmungen enthielt, aber zugleid ein Vorkanfsrecdht des Staates
Mir Bekämpfung der Rolen vorfah und deshalb mit Recht gerade von den Parteien: