fullscreen: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAUPTTEIL. 
Die Flüchtlinge muhten nun vielfach an zwei Stellen ihre 
Unterstützungen erheben — die Erwerbslosenunterstützung 
bei den Gemeinden, die Zusatzunterstützung für Vertriebene 
beim Roten Kreuz — und wurden von den Arbeitsämtern 
in jeder Weise völlig als gewöhnliche Erwerbslose behandelt. 
Wie von den Erwerbslosen allgemein, so wurde auch von 
ihnen verlangt, sich fast täglich auf dem Arbeitsamt zu 
melden und sich darüber auszuweisen, warum sie noch 
keine Arbeit gefunden hatten. 
Gegen diese Mißstände ging der Hilfsbund vor. Es 
wurde mit den zuständigen Stellen vereinbart, daß die Er 
werbslosenfürsorge in Zukunft von den Fürsorgestellen 
des Roten Kreuzes oder den anderen mit der Fürsorge be 
auftragten Organisationen ausgezahlt werden sollte, und 
damit der Vorteil erreicht, daß die gesamte Fürsorge von 
diesem Zeitpunkt an von einer Stelle durchgeführt wird. 
In eingehenden Beratungen zwischen Regierung, Beirat, 
Rotem Kreuz und Hilfsbund wurden Richtlinien ausgear 
beitet, nach denen die Fürsorge für die vertriebenen Elsaß- 
Lothringer im Reich einheitlich gehandhabt werden sollte. 
Diese Richtlinien wurden im Herbst 1919 allen Fürsorge 
stellen zur Beachtung übergeben, und sind noch heute mit 
unwesentlichen Änderungen in Kraft. Wir betrachten' in 
Kürze den Inhalt dieser Richtlinien. 
In einem ersten Abschnitt sind Bestimmungen über 
den Kreis der zur Benützung der Fürsorge für die vertrie 
benen Elsaß-Lothringer berechtigten Personen enthalten. 
Der § 1 der Richtlinien besagt darüber: 
„Fürsorgeberechtigt sind die aus Elsaß-Lothringen vertriebenen 
Deutschen; als Vertriebene gelten: 
a) diejenigen Reichsdeutschen, die vor dem Kriege ihren Wohn 
sitz in Elsaß-Lothringen hatten und die nach Abschluß des Waffen 
stillstandes unter dem Zwange der Verhältnisse Elsaß-Lothringen ver 
lassen mußten; 
b) diejenigen Reichsdeutschen, die sich erst während des Krieges, 
aber zu dauerndem Aufenthalt in Elsaß-Lothringen niedergelassen 
haben;
	        
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