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welchem Salzlager die Pächter Raubbau trieben. Als der österreichische Staat später
das Salzbergwerk wieder in eigene Verwaltung nahm, stellte es sich heraus, daß der
Grube die notwendigsten Sicherheitspfeiler fehlten. Nur mit großen Kosten ver
mochte der Staat den Abbau des Salzes wieder in geregelte Bahnen zurückzu
führen. Bei einer Verpachtung der Württembergischen Salinen blieb weiter zu
berücksichtigen, daß mehrere Kantone der Schweiz erklärt hatten, in einem solchen
Fall wnrttembergisches Salz nicht weiter zu kaufen.
Einen anderen Weg, um eine Ermäßigung des Salzpreises möglich zu
machen, schlug der Abg. v. Schliz ein, der eine Salzkonskription forderte, um
hierdurch die Einnahmen der Staatssalinen zu erhöhen, was rückschließend zu
einer Erniedrigung des Salzpreises führen sollte. Diese Einrichtung der Salz
konskription war nicht neu; sie bestand z. B. in den 1820er Jahren in Preußen.
Aber auch in Württemberg war die Salzkonskription nicht unbekannt. So zahlte
im Jahre 1758 Frankreich seine Subsidiengelder an Württemberg in Lothringer
Salz das von Württemberg durch Konskription zu 14 Pfund auf den Kopf der
Bevölkerung verteilt wurde. Nach dem im Jahre 1827 in der württ. Kammer
gestellten Antrage des Abg. v. Schliz sollte die Salzkonskription ans folgender
Grundlage vor sich gehen. Bei einer Bevölkerung von 1500 000 Einwohnern
sollten auf den Kopf 5 Pfund Salz entfallen, das zum Preise von 3 kr. das
Pfund zu kaufen wär. Eine gleiche Salzmenge auf der Basis der Bevölkerungs
zahl sollte auf das Vieh umgeschlagen werden. Diese Salzmenge bestand der
Berechnung nach aus 7 500 000 Pfund Kochsalz zu 3 kr. das Pfund oder
15 000 000 Pfund Steinsalz zu 1 1 / 2 kr. das Pfund. Die Verteilung des
Konskriptionssalzes für das Vieh sollte nicht nach dem örtlichen Maßstab er
folgen, sondern nach dem allgemeinen Viehstand. Diese Bestimmung war etwas
unklar, bot auch in ihrer praktischen Durchführung erhebliche Schwierigkeiten.
Es ist nur daran zu erinnern, daß der Biehstand außerordentlichen Schwankungen
unterworfen ist, insbesondere durch das Auftreten von Viehseuchen usw. Es
hätte hiernach alljährlich eine neue Aufnahme des Viehbestandes erfolgen müssen,
wollte man nicht bei dem Umlegen der Salzmengen auf das Vieh für die Kon
sumenten bedenkliche Härten wirtschaftlicher Belastung aufkommen lassen. So
kam man von dem Plan einer Konskription auf Salz nach eingehender Prüfung
der rechnerischen Grundlagen für die zu erwartenden Staatseinnahmen bald ab
und erklärte die Konskription zur Herbeiführung einer Salzpreisermäßigung für
ungeeignet.
Ende der 1820 er Jahre stellte der Abg. Schnitzer in der württ. Kammer
einen dahingehenden Antrag *):
„daß von der Regierung die Transportkosten vom Stein- und Viehsalz
„ebenso übernommen werden möchten, wie es beim Kochsalze geschieht, und daß
„zu diesem Ende in jeder Oberamtsstadt eine Niederlage hiefür errichtet werden
„möchte."
Gegenüber diesem Antrage, den die Regierung mit Bereitwilligkeit aufnahm,
-st auf folgende Tatsachen aufmerksam zu machen. Zur Zeit der Stellung des
Antrages im Jahre 1827 hatte die Regierung Anordnungen getroffen, daß es
möglich war, Steinsalz in Hall, Heilbronn, Ulm und Cannstatt zum Preise von
1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. Jahrg. 1827. II. außerord. Beil.-
Heft. S. 116.
Neumann, Salzbergbau und Salinenwesen in Württemberg.
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