Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Borbemerkungen. $ 420. 
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mehrere Anfprüche nah dem Berhältnis der Größe der Teile zer 
[balten, in die das Orunditück zerlegt ijt. Anders nach S 1108 (bei Teilung 
de3 helafteten SGrundjtücds Oallen die Eigentümer al8 SGefamtfhuldner). 
Nach 8 91 des deutfhen Ger. Lo enseh haftet die au3 mehreren ers 
onen beftehende Partei nach Kopfteilen, wenn die N Entihetdung über 
yie Rolten nichts anderes beftimmt. Val. auch S I2 des preuß. Gericht8- 
foftengef. vom 25, uni 1895 $ 2 ZPO. $ 100 Ybf. 1: „Befteht der unter 
jiegende Teil au8 mehreren Verfonen, fo haften diefelben tür die Aoften- 
zritattung nach Ropfteilen.“ Ausnahme in 8 100 Ab. 4, f. Yorbem, IN, 3, c, 4.) 
2, Begriff der Teilbarfeit bzw. Unteilbarkeit: Die Beftimmung der Begriffe 
‚teilbare“ und „unteilbare“ Leiftung überläßt das BGB. der Hechtswifienichaft 
MD, 1, 172, 173). Einen Anhalt für die Unterfcheidung gewährt die Borfdhrift des & 752 
‚ber die Zuläffigkeit der Naturalteilung eine8 gemeinfhaftliden Gegenitandes Lei der 
Aufhebung der Gemeinfchaft. In entiprechender GN LE Borichrift wird eine 
Seiltung al8 teilbar zu bezeichnen fein, wenn {ie ohne Berminderung ihres 
Wertes in gleidartige, der Zahl der Beteiligten entipredhende Teil: 
eijltungen CAM werden kann.  (Cbhenfo die gemeinrechtlidhe Lehre: CA 
Som. Bo. 28 24: Windicheid, Band. Bd. 2 8 253; Kuhlendbeck, von den Band. z. BOB. { 
2) 
a) Die einzelnen Teilleiftungen müffen gleichartig mit der Gefamtleittung 
fein, fie dürfen jich alfo von leßterer nur quantitativ unter[dheiden: 
5) der Wert der einzelnen Teilleiftung darf durch die Teilung nicht unver = 
gältnismäßig gemindert merden, d. h. die Summe der Teilleiltungen 
muß dem Werte der Gefamtleiftung gleich fein. 
Teilbar it eine Leiftung, wenn fie die Berihaffung eines Rechtes zum 
Degenftande Hat, das fich in ideelle Anteile — nad) der Oprade des BGB. in „Bruch- 
:eile“ (8 741) — zerlegen läßt, 3. B. die VBerfchaffung des Eigentums (S 1008). Unteil- 
bar ift regelmäßig eine Leijtung, melde in einem Tun befteht. Denkbar {ft jedoch, daß 
2a Maß oder Seit beftimmbare Handarbeiten eine teilbare Leiftung bilden. 
; Al eine unteilbare LT wird von BGB. die Herausgnbe einer de bes 
Yandelt. Vol. 8 432 mit 8 1011. gl Planck Bem. 2 hi 8 420. Dagegen wendet {ich freilich 
Soollmeyer Bem. 3 zu 8 420; Gellmann in Krit. Bierteljidhr. 3. F. Bd. 5 S. 247. 
2 Scholmeyer a. a. OD. erklärt die Herausgabe einer einzelnen Sache für „an fich 
:eilbar“ und Hehe in 8 432 nur eine SonderbeHimmung, die al8 dispofitiver Necht3- 
06 durch die Vereinbarung, ausgefchloffen werden könne, daß der Schuldner berechtigt 
‚fin Jolle, den SEEN fußzefliv, durch Einräumung des MitbefigeS an HE 
zrdelnen Gläubiger zu erfüllen und daß jeder einzelne Gläubiger berechtigt fein Toll, auf 
Zinräumung feiner Mitbefikquote zu Magen. Die BulülNareit einer {olden Bereinbarung 
& nicht zu beftreiten, fofern eS 1iH um Berihaffung des Seilgrehtes handelt. 
Sm übrigen aber jcheinen mir die Einwendungen SchollmeyersS a. a. U. auf einer Ber- 
Mechslung des AItS der Herausgabe mit dem allerdings häufigften, aber keineswegs 
Yaner dadurch verfolgten Ci der Befibverfchaffung zu beruhen, und da auch Blanc 
Sem. 2 zu 8 420 au8 der Möglichkeit des MitbefikeS folgert, daß die Yebergabe einer 
Sache an fih eine teilbare Seultana iit, aljo in S 432 ebenfall8 eine Sonderbeitimmung 
Teht, möae hier folgendes hervorgehoben werden: 
Herausgabe einer Sache ift nicht identifh mit Cinränmung des Befibe8, 
ılfo auch nicht teilmeile durch SEinräumung des Mitbefiges erfüllbar. Bei- 
‘piel8weife fann der Mitbefiger jelbit vom Mitbefiger noch Herausgabe ver= 
'angen (Gerausgabe des me zum Zwede des Verkaufs, S$ 1231); Heraus- 
U ift Daher auch nicht identijh mit Uebergabe (Tradition) im Sinne der 
Beftbeinräumung. 
AB rein tatfäcdhliher Begriff it der Akt der Herausgabe feiner Natur nach 
Sachlogiich) unteilbar; man fann eine Sache, fei eS$ nun zum Bwede der 
Befibeinräumumng, de8 unmittelbaren Befibe8 oder der bloßen Detention (die 
*) Weitere Literatur f. Crome II S. 37; Gerber, Iherings Sahıb. Bd. 2 S. 42 ff.; 
bt Schey in Grünhut8 Ztihr. Bd. 9 S. 392 f.; Savigny, Ob... I S. 303 ff; 
deln hde, Die Lehre von den unteilbaren Obligationen 1862; Kleyer, Des obligations 
z/isibles et indivisibles 1873; Nümelin, Die Teilung der echte 1883 S. 171 ff.; Scheurt!, 
Berlbarfteit al8 Eigenihaft von Rechten 1884 S. 68 ff; G. Rümelin, Iering8 Jahrb. 
85.28 S, 434 fi.; Ubbeloh de, dafelbft Bd. 39 S, 134; Dern burg, Büraerl. N. SS 46—48; 
Ennercaru8, 4./5. Aufl. I, 2 8 2928, I.
	        
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