Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Art. 51. 
Art. 52, 
   
   
ZZ 06 = 
„Schwerere Fälle und wiederholte Uebertretungen seitens 
der Fabrikinhaber sind dem Strafrichter zu überweisen, der 
ausser Geldbussen von 50—500 Franken auch Gefängnis 
bis auf 3 Monate verhängen kann.“ 
Wahrscheinlich unabsichtlich ist diese Bestimmung zu scharf 
formuliert worden. Sie würde so zur Folge haben, dass eine leichte 
Uebertretung, z. B. die aus Unachtsamkeit erfolgte Nichtanmeldung 
einer gewerblichen Erkrankung, im Wiederholungsfalle mit einer 
Geldbusse von mindestens Fr. 50 zu ahnden wäre. Das haben 
die Fabrikinspektoren offenbar nicht verlangen wollen. Wir glau- 
ben in ihrem Sinne zu handeln, wenn wir den Artikel so redi- 
gieren, dass nur schwere Zuwiderhandlungen dem Richter über- 
wiesen werden sollen, die dann im Wiederholungsfalle ausser 
mit Geldbussen bis zu Fr. 500 auch noch mit Freiheitsstrafe bis 
auf 3 Monate geahndet werden können. Die Strafbarkeit der 
schweren Zuwiderhandlungen der Arbeiter ist hier ebenfalls vor- 
zusehen. Unser Vorschlag lautet: 
Schwere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber 
oder der Arbeiter sind .dem Strafrichter zur Beur- 
teilung; zu überweisen, der Geldbussen von 50 bis 
500 Franken und im Wiederholungsfalle auch Ge- 
fängnis bis auf drei Monate verhängen kann. 
Haftung für Pflegebefohlene. 
In den Amtsberichten der Fabrikinspektoren wird vielfach 
geklagt über die vorzeitige Beschäftigung von Kindern in Fabri- 
ken und über die Verwendung jugendlicher Personen zur Nacht- 
und Sonntagsarbeit. Die Eltern und Vormünder sind nicht selten 
die Urheber der Uebertretungen und sollten deshalb nach der 
Ansicht der Fabrikinspektoren in gleicher Weise wie die Betriebs- 
inhaber bestraft werden können. Dadurch dürften einschlägige 
Gesetzesverletzungen verringert werden. Wir schliessen uns der 
Anschauung der Fabrikinspektoren (Artikel 23, Absatz 3) an und 
beantragen : 
Eltern und Vormünder, deren \ Pflegebefohlene® 
bei Uebertretung der Art. 3—13 und 15—19 dieses 
Gesetzes, mitwirken, unterstehen den: gleichen 
Strafbestimmungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
    
    
 
	        
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