IX.
Schlussbestimmungen.
Aufhebung bisheriger Gesetze.
Der Vorschlag der Fabrikinspektoren in Artikel 24 lautet,
wie folgt:
„Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die
Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877, und betreffend
die Samstagsarbeit in Fabriken, sind aufgehoben, ebenso
die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen,
die dem gegenwärtigen Gesetze widersprechen.
„Die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 23. März 1877
ausgesprochene Unterstellung einer Fabrik bleibt in Kraft.“
Die Vorschrift des zweiten Absatzes scheint uns überflüssig.
Wir beantragen zu sagen:
Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend Art.s3.
die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 und
betreffend. die Samstagsarbeit in Fabriken vom
1. April 1905 sind aufgehoben; ebenso die Bestimmungen
kantonaler Gesetze und Verordnungen, die
dem vorstehenden Gesetze widersprechen.
Bekanntmachung des neuen Gesetzes.
In Art. 25 beantragen die Fabrikinspektoren, vorbehältlich weiterer
Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze :
„Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874,
betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und
Bundesbeschlüsse (A.S.n.F.1I, S. 116), die Bekanntmachung
dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirk-Samkeit
der einzelnen Bestimmungen desselben festzusetzen.“
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