Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 139
Bundesgesetz
betreffend
die Arbeit in den Fabriken.
Die Bundesversammlung
der’ schweizerischen Eidgenossenschaft,
mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfassung;
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom
beschliesst:
Art. 1, Abs. 1.
Als Fa auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist jede
industrielle Anstalt zu betrachten, worin eine Mehrzahl von Per-
sonen ausserhalb ihrer Wohnräume in besondern Arbeitslokalen
Oder auf damit zusammenhängenden Werkplätzen oder bei mittel-
bar mit d industriellen Betriebe in Zusammenhang stehenden
wird.
beschäftig
Das Gesetz findet auf einen Betrieb, auch bei veränderten
Verhältnissen, so lange Anwendung, als nicht die zuständige Be-
hörde die Unterstellung unter dasselbe aufgehoben hat.
Rn