Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
   
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 139 
Bundesgesetz 
betreffend 
die Arbeit in den Fabriken. 
Die Bundesversammlung 
der’ schweizerischen Eidgenossenschaft, 
mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfassung; 
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 
beschliesst: 
Art. 1, Abs. 1. 
  
Als Fa auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist jede 
industrielle Anstalt zu betrachten, worin eine Mehrzahl von Per- 
sonen ausserhalb ihrer Wohnräume in besondern Arbeitslokalen 
Oder auf damit zusammenhängenden Werkplätzen oder bei mittel- 
bar mit d industriellen Betriebe in Zusammenhang stehenden 
  
  
wird. 
beschäftig 
  
Das Gesetz findet auf einen Betrieb, auch bei veränderten 
Verhältnissen, so lange Anwendung, als nicht die zuständige Be- 
hörde die Unterstellung unter dasselbe aufgehoben hat. 
  
    
  
     
  
  
   
    
   
   
      
     
       
  
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