Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
SICH EEE EB LEE 
  
  
    
umschrieben wird, so bleiben Ausdrücke, wie „Mehrzahl von Ar- 
beitern“ doch unbestimmt und lassen den Interpretationen weiten 
Spielraum. Der Bundesrat sah sich durch Rekurse und Eingaben 
von Arbeitgebern schliesslich veranlasst, erst für einzelne Gewerbe“) 
und später mit Geltung für alle Fabrikbetriebe, die Zahl der Ar- 
beiter zu bestimmen, die unter der „Mehrzahl“ des Gesetzesartikels 
gemeint sein sollen. Erst mit diesem Bundesratsbeschluss vom 
3. Juni 1891**) fand Artikel 1 eine wesentliche Verdeutlichung. 
Nun schlagen die Fabrikinspektoren folgende Fassung vor: 
„Als Fabrik, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist 
jede industrielle Anstalt zu betrachten, worin eine Mehrzahl 
von Personen ausserhalb ihrer Wohnräume in besondern 
Arbeitslokalen oder auf damit zusammenhängenden Werk- 
plätzen oder bei mittelbar mit dem industriellen Betriebe in 
Zusammenhang stehenden Verrichtungen beschäftigt wird.“ 
Der bundesrätlichen Praxis gegenüber bedeutet dieser Vor- 
schlag der Fabrikinspektoren ein Rückschritt; hält er doch in der 
Hauptsache am Wortlaut des geltenden Gesetzes und seiner un- 
bestimmten Fassung fest. Die Fabrikinspektoren haben dem Ar- 
tikel 1 absichtlich neuerdings eine „elastische Form“ gegeben ***) 
in der Meinung, dadurch seine Anwendbarkeit während einer 
Reihe von Jahren zu gewährleisten. Tatsächlich garantieren sie 
   
*) Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen, vom 
6. Januar 1882. B. B. 1882. I. 11. Kommentar, Seite‘ 19/20. 
*) AS. n. F. X]. 123. Kommentar, Seite 35: 
„Als Fabriken im Sinne von Artikel 1 des Bundesgesetzes betreffend die 
Arbeit in Fabriken, vom 23. März 1877, werden unter dem Vorbehalte, dass 
die in dem genannten Artikel enthaltenen allgemeinen Bedingungen zutreffen, 
betrachtet und dem erwähnten Gesetze unterstellt: 
a) Betriebe mit mehr als 5 Arbeitern, welche mechanische Motoren 
verwenden, oder Personen unter 18 Jahren beschäftigen, oder ge- 
wisse Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter bieten; 
b) Betriebe‘ mit mehr als 10 Arbeitern, bei welchen keine der sub lit. a 
genannten Bedingungen zutrifft; 
c) Betriebe mit weniger als 6, beziehungsweise mit weniger als 11 Ar- 
beitern, welche aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und 
Leben bieten, oder den unverkennbaren Charakter von Fabriken 
aufweisen. « 
**) Bericht an das Industriedepartement, Seite 7/8. 
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
	        
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