aber so nur die Notwendigkeit für den Bundesrat, den Artikel
immer wieder aufs Neue zu interpretieren.
Ungeschickt ist die von den Fabrikinspektoren vorgeschla-
gene Definition auch deshalb, weil als erstes Kriterium der
Arbeitsort („Arbeitslokale oder Werk plätze“) angegeben und
dann im ES Satz unvermittelt ein ganz anderer Begriff, die
Beschäftigungsart, hinzugefügt wird. Wollte man sich auf
den Standpur nkt. "der Fabrikinspektoren stellen, so müsste man
eiwa folgende Fassung wählen:
„Dieses Gesetz findet Anwendung auf jeden indus
ollen Betrieb, bei dem eine Mehrzahl von P
ersonen ausser-
halh i1 r . A
halb ihrer Wohr ungen in besondern Arbeitslokalen oder aui
wird, und
damit zusammenhängenden Werkplätzen beschäftigt
Zwar auch dann, wenn die betreffenden Verrichtungen nur
mittelbar mit dem Hauptbetriebe im Zusammenhang stehen.“
Al ein ıus den
diese Fassung viel zı
1ss vor allem
Wendungen, wie:
stehen«
er ing
Da ;
KEINESWeEgS eine Grenze
Hausindustrie und Landwirtschaft anderseits bestimmt.
Mehr könnte gerade die Hei durch blosse Interpret:
In den Geltungsbereich des
Das aber
Bund un:
ıdesverfassung widersprechen. **)
“abrikgesetzes einbezogen
rde dem Wortlaut und dem Sinn des Artikels 34 der
utlichung dessen, was der‘ Gesetzgeber unter in-
wissen will, läge ohne Zweifel in
e oder Fabrikationszweige, wie dies
sischen Gesetzgebung“***) geschieht. Die-
. ) Vergleiche auch Ausgewählte Schriften« von Dr. Fridolin Schuler.
Karlsruhe 1905, Seite 43 ff.
) Vgl. Protokoll der eidg. Räte 1873/74. S. 56/325.
”*) Loi du 2 Novembre 1892 sur le travail des enfants, des filles mineures
et a £ 1 . - - ;
des femmes dans les Etablissements industriels. Code de Commerce
(Petite h f HL Cat
<tite Collection Dalloz). Paris 1906. Seite 361 ff.