Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
   
aber so nur die Notwendigkeit für den Bundesrat, den Artikel 
immer wieder aufs Neue zu interpretieren. 
Ungeschickt ist die von den Fabrikinspektoren vorgeschla- 
gene Definition auch deshalb, weil als erstes Kriterium der 
Arbeitsort („Arbeitslokale oder Werk plätze“) angegeben und 
dann im ES Satz unvermittelt ein ganz anderer Begriff, die 
Beschäftigungsart, hinzugefügt wird. Wollte man sich auf 
den Standpur nkt. "der Fabrikinspektoren stellen, so müsste man 
eiwa folgende Fassung wählen: 
„Dieses Gesetz findet Anwendung auf jeden indus 
ollen Betrieb, bei dem eine Mehrzahl von P 
    
ersonen ausser- 
halh i1 r . A 
halb ihrer Wohr ungen in besondern Arbeitslokalen oder aui 
wird, und 
  
damit zusammenhängenden Werkplätzen beschäftigt 
  
Zwar auch dann, wenn die betreffenden Verrichtungen nur 
mittelbar mit dem Hauptbetriebe im Zusammenhang stehen.“ 
Al ein ıus den 
diese Fassung viel zı 
1ss vor allem 
Wendungen, wie: 
  
stehen« 
   
er ing 
Da ; 
KEINESWeEgS eine Grenze 
Hausindustrie und Landwirtschaft anderseits bestimmt. 
Mehr könnte gerade die Hei durch blosse Interpret: 
     
In den Geltungsbereich des 
Das aber 
Bund un: 
ıdesverfassung widersprechen. **) 
“abrikgesetzes einbezogen 
   
   
  
   
rde dem Wortlaut und dem Sinn des Artikels 34 der 
utlichung dessen, was der‘ Gesetzgeber unter in- 
wissen will, läge ohne Zweifel in 
e oder Fabrikationszweige, wie dies 
sischen Gesetzgebung“***) geschieht. Die- 
. ) Vergleiche auch Ausgewählte Schriften« von Dr. Fridolin Schuler. 
Karlsruhe 1905, Seite 43 ff. 
) Vgl. Protokoll der eidg. Räte 1873/74. S. 56/325. 
”*) Loi du 2 Novembre 1892 sur le travail des enfants, des filles mineures 
et a £ 1 . - - ; 
des femmes dans les Etablissements industriels. Code de Commerce 
(Petite h f HL Cat 
<tite Collection Dalloz). Paris 1906. Seite 361 ff. 
  
  
  
   
  
  
     
    
   
    
    
   
     
    
     
     
  
   
	        
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