Dieser Vorschlag scheint uns gewagt. Jedenfalls lässt sich
aus der Verfassung kein solches Verbot ableiten. Der Verfassungs-
Paragraph spricht bloss von der „Verwendung der Kinder in den
Fabriken“. Es geht nicht an, den Kindern das Betreten der Fabrik
kurzerhand zu verbieten. Kinder müssen öfters in die Fabrik ge-
Schickt werden, um Familienangehörigen Speisen für die Zwischen-
mahlzeiten zu bringen, oder um dort Arbeit in Empfang zu nehmen,
in der Seidenindustrie beispielsweise Seide zum Winden oder
Stoffstücke zum Reinigen u. dergl. Das darf nicht verwehrt werden.
- Man sollte sich deshalb damit begnügen, Kindern unter vierzehn
Jahren ausser der Arbeit in den Fabriken das „unbegründete
Betreten der Arbeitsräume“ zu untersagen. Unser Vorschlag lautet :
Kinder, die.das vierzehnte Altersjahr noch
Nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zur
Arbeit in Fabriken verwendet werden: es ist
ihnen das unbegründete Betreten der Arbeits-
räume überhaupt untersagt.
Kinder unter 16 Jahren.
In Bezug auf die Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis
vollendeten sechszehnten Altersjahre enthält der Entwurf der
Fabrikinspektoren in den Artikeln 18, Absatz 2, 5, 4; 14, Absatz 1;
-
13, Absatz 9, folgende Bestimmungen :
„Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis und mit
dem vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und
Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen
zehn Stunden im Tag nicht übersteigen. Der Schul- und
Religionsunterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beein-
trächtigt werden.
„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be-
zeichnen, in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt
nicht arbeiten dürfen.
„Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn
Jahren ist untersagt.
„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten
VOr- Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über
achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über
achtzehn Jahren verrichtet werden.
Art. 15.