Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Dieser Vorschlag scheint uns gewagt. Jedenfalls lässt sich 
aus der Verfassung kein solches Verbot ableiten. Der Verfassungs- 
Paragraph spricht bloss von der „Verwendung der Kinder in den 
Fabriken“. Es geht nicht an, den Kindern das Betreten der Fabrik 
kurzerhand zu verbieten. Kinder müssen öfters in die Fabrik ge- 
Schickt werden, um Familienangehörigen Speisen für die Zwischen- 
mahlzeiten zu bringen, oder um dort Arbeit in Empfang zu nehmen, 
in der Seidenindustrie beispielsweise Seide zum Winden oder 
Stoffstücke zum Reinigen u. dergl. Das darf nicht verwehrt werden. 
- Man sollte sich deshalb damit begnügen, Kindern unter vierzehn 
Jahren ausser der Arbeit in den Fabriken das „unbegründete 
Betreten der Arbeitsräume“ zu untersagen. Unser Vorschlag lautet : 
Kinder, die.das vierzehnte Altersjahr noch 
Nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zur 
Arbeit in Fabriken verwendet werden: es ist 
ihnen das unbegründete Betreten der Arbeits- 
räume überhaupt untersagt. 
Kinder unter 16 Jahren. 
In Bezug auf die Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis 
vollendeten sechszehnten Altersjahre enthält der Entwurf der 
Fabrikinspektoren in den Artikeln 18, Absatz 2, 5, 4; 14, Absatz 1; 
- 
13, Absatz 9, folgende Bestimmungen : 
„Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis und mit 
dem vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und 
Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen 
zehn Stunden im Tag nicht übersteigen. Der Schul- und 
Religionsunterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beein- 
trächtigt werden. 
„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be- 
zeichnen, in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt 
nicht arbeiten dürfen. 
„Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn 
Jahren ist untersagt. 
„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung 
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten 
VOr- Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über 
achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über 
achtzehn Jahren verrichtet werden. 
    
    
    
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
    
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
Art. 15. 
  
	        
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