Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
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Die Bestimmung betreffend der auf Wunsch zu verlängernden 
Mittagspause für die Hausfrauen ist dem geltenden Gesetz ent- 
nommen. Neu ist dagegen der Vorschlag, den Hausfrauen zu 
gestatten, an Vorabenden von Sonn- und Festtagen die Arbeit um 
Mittag zu beendigen. Die sozialpolitischen Gründe, die von den 
Fabrikinspektoren für diese Neuerung vorgebracht werden, ver- 
dienen alle Beachtung. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es im 
Interesse der Familien liegen würde, wenn die Frauen, welche 
einem Hausstand vorstehen, am Samstag Nachmittag ihren Haus- 
arbeiten nachgehen könnten. Allein die grosse Mehrzahl dieser 
Arbeiterinnen gehört der Textilindustrie an, wo Männer und Frauen 
in den gleichen Betrieben tätig sind. Müsste nun den Hausfrauen 
Sestattet werden, am Samstag Nachmittag frei zu machen, so 
würde das die Freigebung des Samstag Nachmittags überhaupt 
bedeuten. Dass so etwas aber heute noch nicht allgemein mög- 
lich ist, insbesondere nicht in der Baumwollindustrie, haben wir 
Oben im Abschnitt von der Arbeitszeit*) ausgeführt. Würde 
der Vorschlag der Fabrikinspektoren angenommen, so hätte das 
zur Folge, dass diejenigen Hausfrauen, die auf den freien Sams- 
tag Nachmittag reflektierten, keine Anstellung mehr finden würden. 
Aus diesem Grunde müssen wir die Neuerung ablehnen und 
Wünschen, dass man sich vorläufig noch mit der durch das Sams- 
tagsgesetz eingeführten obligatorischen Verkürzung der Arbeits- 
zeit an Vorabenden von Sonn- und Festtagen bis 5 Uhr begnüge. 
lejenigen Betriebe, welchen die Konkurrenzverhältnisse eine wei- 
STE Verkürzung gestatten, werden sie ohne weiteres von selbst 
Sintreten lassen. Es liegt das ja in ihrem eigenen Interesse; 
Werden ihnen doch sonst die guten Arbeiter von denjenigen In- 
dustrien weggenommen, die in der Lage sind, bessere Arbeitsbe- 
dingungen zu gewähren. 
antet ar Antrag für den Artikel über die weiblichen Personen 
emgemäss : 
Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonn- 
tags-und Nachtarbeit verwendetwerden. Vor- 
behalten bleibt die Bestimmung von Art.8, Abs. 8. 
Arbeiterinnen, die ein\Hauswesen zu be- 
zZ SO0rgen haben, sind auf Wunsch eine- halbe 
”) Siehe Seite 18 ff. 
Art. 19. 
    
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
     
   
  
    
   
     
     
    
  
  
  
  
   
  
  
  
	        
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