Die Aufnahme einer solchen Bestimmung liegt im beidseitigen
Interesse. Sie gestattet dem Arbeiter, weiter zu gehen, wenn er
vährend der Probezeit einsieht, dass er sein Auskommen nicht
in wünschbarer Weise findet. Umgekehrt braucht sich der
Arbeitgeber keine Gewissensbisse zu machen, einen neu einge-
stellten Arbeiter nach einigen Tagen wieder zu entlass 1, wen
dieser die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt. a
rieller Uebereinstimmung mit dem Entwurfe der Fabri ikinspektoren
aber in formeller Anlehnung an tn 344 des geltenden Obli.
gationenrechts und an Artikel Absatz 2, des Entwurfes zum
Zivilgesetzbuch, schlagen wir N ISA Redaktion vor:
Die ersten zwei Wochen vom Eintritte an
gelten als Probezeitin dem Sinne, dass es bis
zum Ablauf dieser Zeit dem Fabrikinhaber so-
wohl. als dem Arbeiter freisteht, das Dienst-
verhältnis ohne Kündigung aufzulösen.
Kündigung.
Die Fabrikinspektoren machen in Artikel 8, Absatz 1, 4, 3
und 6, folgende, die Kündigung betreffende Vorschläge:
„Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunfit etwas anderes
bestimmt wird, ran das Verhältnis zwischen dem Fabrik-
inhaber und dem
Arbeiter durch eine, jedem Teile freistehende
1
nerzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden.
je Kündigung kann nur an einem Samstage und an einem
hltage erfolgen.
‘Be Stückarbeit ist die
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t nämliche Kündigungsfrist einzu-
\ halten, jedoch soll immerhin die angefangene Arbeit vollendet
werden.
„Die Fabrikordnung gilt nicht als schriftliche Uebereinkun
„Wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechten,
wegen Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall bis zur
Dauer von drei Wochen, sowie wegen Militärdienstes bis zu
dieser Dauer, darf die Kündigung nicht ausgesprochen
werden.“
In Bezug auf die beiden ersten Absätze ist nichts zu be-
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erken. Ab gesehen von einigen mehr redaktionellen Aenderungen
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