— als schriftliche Uebereinkunft gelten darf. Wir streichen
deshalb die von den Fabrikinspektoren beantragte neue Bestimmung.
Auch der zweiten von den F abrikinspektoren vorgeschlagenen
Neuerung können wir nicht zustimmen. Es geschieht dies in erster
Linie aus An Gründen, welche der Bundesrat in seinem
Berichte an e Bundesversammlung vom 16. Juni 1894*y be-
treffend die Motoren Comtesse (Lohnzahlung) und Vogelsan
(Vereinsfreiheit), gestützt auf ein von Bundesrat Ruchonnet
gefasstes Gutachten des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements, geltend gemacht hat. Dort — es handelt sich speziell
um die Kündigung wegen Militärdienstes und Ausübung des Ver-
einsrechtes wird ausgeführt, es sei untunlich, das System des
Dienstvertrages, wie es durch das Obligationenrecht aufgebaut und
ger
a
ab-
durch das Recht der gegenseitigen freien Kündigung
Charakterisiert ist, mit irgend einerBestimmu ng zur Ver-
hinderung derKündigung zu durchbreche n; zumal im
Hinblick auf die herrschende privatrechtliche Ordnung, bei welcher
der Staat nicht, ohne sich für die dadurch verursachten ökonomi-
schen Nachteile verantwortlich zu erklären, in die privatrechtliche
Sphäre der Bürger eingreifen dürfe. „Will sich der Staat nicht
dem einen oder dem andern Teile gegenüber verantwortlich machen,
SO hat er sich jeder Einmischung in ihr Vertragsverhältnis, die
als offenbare Parteinahme für den einen gegen den
andern Teil aufgefasst werden müsste, zu enthalten.
Es würde aber als eine solche Bevorzugung des einen Teils vor
dem andern erscheinen, wenn der Staat den Arbeitgeber. zwingen
Wollte, Arbeitnehmer in seinen Dienst zu nehmen oder in
Seinem Dienst zu behalten, obschon dieser ‚vielleicht einer Ver-
einigung an: gehört oder beitritt, die den ökonomischen Ruin der
Arbeitge ber herbeizuführen beabsichtigt ...... Die Motion ver-
langt in allz
Teils Ciwas, was ohne Beeinträchtigung der gleichwertigen Rechte
des andern i
ern Teils nicht erreicht werden kann:“
u starker Betonung der Rechte und Interessen des einen
Diesen juristischen Erwägungen
Angen
‚ die wir mit einigen Kürz-
wörtlich wiedergegeben haben und die in der Bundesver-
ung unbeanstandet geblieben sind**), möchten. wir einige
") B. B. 1894. 111. 50
””) Vgl. Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1.'Nov. 1894
(Beric
STichterstatter Curti). B. B. 1894. IV. 260