Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

Art. 37,

praktische Gesichtspunkte anfügen. Es mag — früher häufiger als
heute — vorgekommen Sein, dass Arbeitern wegen Ausübung eines
verfassungsmässigen Rechtes, speziell wegen Zugehörigkeit zu
einem Vereine (Koalitionsrecht), gekündigt worden ist. Wie lässt
sich aber in einem solchen Falle der tatsächliche Kündigungsgrund
unwiderlegbar feststellen? Der Arbeitgeber wird einen solchen
Grund kaum angeben oder gelten lassen; anderseits könnte es sehr
wohl vorkommen, dass Arbeiter den Grund der Kündigung auch dann
in der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes suchen würden,
wenn tatsächlich der Grund anderswo, in unzureichender Eignung,
läge. Die Bestimmung, wie sie die Fabrikinspektoren vorschlagen,
müsste zu fortwährenden Streitigkeiten und Prozessen führen. Dass
die Kündigung wegen Militärdienstes oder Krankheit eine Härte in
sich schliessen kann, ist zuzugeben; aber nur ausnahmsweise, weil
doch der Arbeiter in der Regel nachher sofort wieder Arbeit findet.
Für den Arbeitgeber dagegen wäre es ausnahmslos eine harte Zumutung,
 wenn er durch eine Gesetzesvorschrift gebunden würde,
alle durch Krankheit oder Militärdienst freiwerdenden Arbeitsstellen
auf fünf Wochen hinaus — zu den 3 Wochen Krankheit oder Militärdienst
 sind 2 Wochen Kündigungsfrist zu rechnen — offen zu
lassen. Was soll ein kleinerer Betriebsinhaber, der nur wenige

Arbeiter beschäftigt, anfangen, wenn diese wegen Krankheit oder

wegen Militärdienstes fehlen und so eigentlich die Fortführung des
Betriebes in Frage gestellt wird?

Einverstanden sind wir dagegen damit, dass die drei in Frage
stehenden Gründe unter keinen Umständen als „wichtige“ im Sinne
des folgenden Artikels ausgelegt werden dürfen. Und zwar gehen
wir hierin weiter als Artikel 1396 des Entwurfes zum Zivilgesetzbuch,
 der bloss Militärdienst als „wichtigen Grund“ erklärt und
im Uebrigen den Entscheid dem Richter überlässt.

Der Artikel betreffend die Kündigung lautet nach unserer
Fassung :

Ist nicht durch schriftliche Uebereinkunft etwas
anderes bestimmt, so kann das Dienstverhältnis
durch eine, jedem Teile freistehende, 14 Tage vorher
 erklärte Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigung
 kann nur an einem Samstage und-an einem
Zahltage erfolgen.

  
  

  
 
 
       
    
    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
  
 
 
 
 
 
 
 
   
  
 
 
 

 

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