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Schrift wird heute schon in den meisten Fabrikbetrieben nach-
gelebt. Im Baugewerbe jedoch ist sie vielfach noch ‘nicht in
Uebung. Es ist dies ein entschiedener Fehler. Wird den Arbeitern
bei der Auszahlung des Lohnes die Abrechnung und damit das
erforderliche Kontrollmittel in die Hand gegeben, so werden eine
Menge von Anständen vermieden. Zu dem andern Zusatz hat die
Wa hrnehmung Veranlassung gegeben, dass in einzelnen Betrieben
Arbeiter am Sonntag zur Lohnzahlung in die Fabrik beordert
wurden, oder dass sie am Zahltag, der meistens auf den Samstag
fällt, nach beendigter Arbeitszeit noch stundenlang auf die Löh-
nung warten mussten. Beides ist ungehörig ; die von den Fabrik-
inspektoren beantragten Zusätze werden berechtigte Klagen der
Arbeiter verstummen machen.
Der zweite Absatz ist neu. Es scheint selbstverständlich,
dass beispielsweise bei 14tägiger Kündigungsfrist eine Lohn- und
Tarifänderung auch 14 Tage vor dem Inkrafttreten angezeigt
werden muss, damit derjenige, welcher mit der Neuerung nicht
einverstanden ist, Gelegenheit hat, zu-künden. Wenn aber dies-
L h in der Praxis Anstände vorkommen, so ist die Aufnahme
einer solchen Vorschrift geboten.
Auch der dritte Absatz ist neu. Es handelt sich hier darum,
Verpflichtung des Fabrikinhabers für die regelmässige Aus-
löhnung von Personen gesetzlich festzulegen, die in seinem Be-
triebe zu andern Arbeitern im Gehilfenverhältnis stehen, wie z.B
die Fädlerin zum Sticker, der Wickelmacher zum Zigarrenarbeiter,
der Motzer zum Glasbläser u. s. w. Der Bundesrat hat schon im
le im Sinne des Vorschlages der
Fabrikinspektoren entschieden*). Auch diese Neuerung ist wohl
angebracht.
Jahre 1888 in einem Spezialfal
Neu ist endlich auch der letzte Absat Im Artikel 10, Ab-
Salz 3, dcs geltenden Gesetzes lautete die enkprechende Bestim-
Mung: zei Arbeiten auf Stück werden die Zählungsverhältnisse
jeteiligten bis zur Vollendung des Stückes ihrer
‚einbarung überlassen“. Wir sind mit dem
lag der Fabrikinspektoren einverstanden, immer-
en Einschränkung. Es ist nicht immer möglich,
xekursentscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1888. Kommentar