Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

einer
zeit“.

an a

sittlichen. Rücksichten oder nach Treu und Glauben
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses: nicht mehr
zugemutet werden darf. Insbesondere ist der Fabrik;
inhaber zum sofortigen Rücktritt befugt, wenn der
Arbeiter sich einer. bedeutenden Verletzung der Fabrikordnung
 schuldig gemacht hat; und: der Arbeiter,
 wenn der. Fabrikinhaber. die. bedungene Verpflichtung
 nicht er{üllt oder eine ungesetzliche oder
vertragswidrige Behandlung des Arbeiters verschuldet
 oder zugelassen hat.
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder. Unfall,
obligatorischer Militärdienst, sowie die Ausübung
des Koalitionsrechtes. können nicht als wichtige
Gründe im Sinne dieses Artikels geltend gemacht
werden.

Löhnung.

In Bezug auf die Löhnung fallen die Bestimmungen von

Artikel. 9, Absatz 1, 2, 3, 5, des Inspektoratsentwurfes in Betracht,
die gegenüber dem geltenden Gesetz verschiedene Aenderungen
aufweisen. Sie lauten:

„Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens
alle zwei Wochen in bar, in gesetzlichen Münzsorten und
unter Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, und
zwar an einem Werktage innerhalb der Arbeitszeit auszuzahlen.
„Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen
Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung.
„Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung
des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte
verantwortlich, die zu andern Arbeitern im Gehülfenverhältnisse
 stehen.
„Bei Akkordarbeit ist der Lohn vor Uebernahme der Arbeit
 festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am Zahltage
nach Verhältnis der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlagszahlungen
 zu machen.“

Der Absatz 1 hat zwei Zusätze erhalten: „unter Beifügung
Abrechnung“ und „an einem Werktage innerhalb der Arbeits-Beide
 Neuerungen sind gerechtfertigt. Der ersten Vor-  

     
 
  
 

  
 
    
      
       
  
 
   
   
  
 
    
  
 
 
 
 
 
 
  

le

 
        
        
        

  
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.