Full text : Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

seidene  Gewebe  bleibt  also  bestehen.  Die  erhöhten  schweizerischen  Zollsätze,  welche
mit  alleiniger  Ausnahme  des  Zolles  für  seidene  und  halbseidene  Confectionswaaren,
also  auch  für  die  Erzeugnisse  der  bedeutenden  hiesigen  Herrencravattengeschäfte,
als  Finanzzöllc  lediglich  anzusehen  sind,  haben  für  die  deutsche  Ausfuhr  teine  Bedeutung. ­
  Auch  die  erwähnte  Cravattenconfection  findet  vorläufig  in  den  um  Fres.  25
per  lOu  kiï  (Fres.  175)  erhöhten  schweizerischen  Tarif  noch  keine  Beschränkung  der
Einfuhr.
„Nach  den  Erklärungen  des  Herrn  RegierungS-Coinmistars  bat  der  Veredelungsverkehr ­
  mit  Garnen  und  Geweben  zu  sebr  weitgehenden  Verhandlungen  der  vertragschließenden ­
  Staaten  geführt.  Während  der  Vertrag  von  1881  nur  den  sogenannten
passiven  Beredelungsverkehr,  das  heißt  die  zollfreie  Rücknahme  der  im  Vertragslande ­
  veredelten  Waaren  vorsah,  hat  die  Schweiz  darauf  bestanden,  daß  in  Art.  6
des  deutsch-schweizerischen  Vertrages  zum  Ansdruck  gebracht  werde,  daß  auch  bei
der  Einfuhr  in  das  Vertragsland  die  Waare  von  Eingangszöllen  frei  bleibe.  Es
bestellt  also  zwischen  der  Schweiz  und  Deutschland,  aber  auch  nur  ausschließlich
zwischen  diesen  beiden  Ländern,  nunmehr  der  active  Veredelungsverkchr,  welcher
bisher  nach  den  Angaben  der  Regierungsvertreter  thatsächlich  bestanden  haben  soll,
da  von  der  seit  1881  bestehenden  Autonomie  in  der  Richtung  einer  Verzollung
derartiger  Gegenstände  bei  der  Einfuhr  in  das  Veredelungsland  kein  Gebrauch  gemacht ­
  worden  sei.  Nach  den  Erklärungen  des  Staatssekretärs  im  Reichstage  ist  der
Transitveredelungsverkehr  nicht  gebunden;  die  Meistbegünstigung-klausel  bezieht  sich
nur  auf  die  Tarife,  schließt  also  diesen  erleichterten  Veredelungsverkchr  nicht  ein.
Wir  erblicken  in  der  neuen  Fassung  dieses  Artikels  6  des  Vertrages  allerdings
eine  große  Verschiedenheit  gegenüber  dem  früheren  Wortlaute  zu  Gunsten  desjenigen
Vertragslandes  mit  wenig  entwickelter  Veredelungs-Jndnstrie.
„Der  deutsch-italienische  Handelsvertrag  läßt  die  deutschen  Einfuhrzölle
aus  Erzeugnisse  unserer  Industrie  unberührt  und  bringt  nur  eine  kleine  Abänderung
in  den  bezüglichen  italienischen  Einfuhrzöllen.  Genähte  Gegenstände  aus  Seide
und  Halbseide  rc.  zahlen  den  Zoll  des  Gewebes  mit  40  pCt.  Zuschlag  (statt  50  pEt.s.
Aber  der  unter  Vorbehalt  ter  Ratification  abgeschlossene  Handelsvertrag  zwischen
der  Schweiz  und  Italien  soll  die  italienischen  Zölle  auf  die  verschiedenen  Kategorien ­
  von  Ganzseidenwaaren  um  100  Fres.,  der  gemischten  Seidenwaaren  um  50
Fres,  für  100  kg  ermäßigen.  An  diesen  Zollberabsetzungen,  welche  mit  dem  1.  Juli
d.  I.  Kraft  erhalten  sollen,  würde  auch  die  deutsche  Einfuhr  nach  Italien  theilnehmen.

„Der  deutsch-belgische  Handelsvertrag  bringt  beiderseitig  teine  Acude»ung
in  den  Einfuhrzöllen  der  uns  interessirenden  Waarengattungen.
„Der  deutsch  -  spanische  Handelsvertrag  ist  in  der  Schwebe.  Wir  haben
Ew.  Excellenz  unsere  Ansichten  über  die  spanischerseits  aufgestellten  Prohibitivzölle
mitgetheilt  und  an  anderer  Stelle  über  die  Formalitäten  der  Ursprungszeugniß-Ansstellung
  berichtet.  Wie  der  französische  Tarif,  ist  auch  der  spanische  in  zwei
Abtheilungen,  einen  Minimal-  und  einen  Maximaltarif  getheilt.  Spanien  verläßt
die  seither  befolgte,  mehr  sreihändlcrischc  Politik  und  tritt  mit  einem  Male  zum
Gegentheil,  zu  einer  Hochschutzzöllnerischen  über.  Der  Bundesrath  des  deutschen
Reiches  hat  von  der  ihm  durch  den  Reichstag  ertheilten,  vorhin  erwähnten  Vollmacht
  Gebrauch  gemacht  und  läßt  der  spanischen  Einfuhr  bis  zum  80.  Juni  d.  I.
die  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen,  mit  Ausnahme  der  Zollbegünstignng
für  Wein  in  Fässern,  zu  Theil  werde».  Umgekehrt  gewährt  Spanien  der  deutschen
            
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