Metadata: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

326 Siebentes Buch. Zweites Kapitel. 
und ihre Behandlung keineswegs mit frommem Sinne durch— 
drungen. 
Was war die Folge? Die einfachen Pfarrkirchen, von 
einzelnen landreichen Männern oder auch von Gemeinden be— 
zründet und mit einigen Hufen als deren Mitgift, der Dos, 
sowie mit der Berechtigung der Zehnteinnahme ausgestattet, er— 
schienen den Begründern und Eigentümern der Dos im Grunde 
fast wie irgend welcher andere Grundbesitz: sie verfügten über 
ihn auch dahin, daß sie ihn verstückelt veräußerten, und sie be— 
haupteten, zumeist gegen Entgelt, das Recht zur Einsetzung des 
Pfarrers. Und nach Analogie dieser einfachen und unteren 
Verhältnisse wurden im Grunde auch die Verhältnisse der Bis— 
tümer angesehen: hier war der König und das Reich der 
Sigentümer. Nur daß dieser Eigentümer im Verlaufe des 
10. Jahrhunderts noch ganz bestimmte weitere Funktionen 
von den Inhabern seiner bischöflichen Dotes zu verlangen 
gelernt hatte. Die alte Reichsverwaltung, auf dem Treu— 
begriff des Lehnswesens aufgebaut, war dem Verfall nahe; 
eine neue Reichsverwaltung auf Grund der Einstellung von 
Laienkräften ließ sich in den noch immer andauernden natural— 
wirtschaftlichen Zeiten nicht errichten, da diese eben nur die 
Durchbildung einer Lehnsverwaltung gestatteten, die Ent— 
wicklung einer Lehnsverwaltung ja aber eben schon gescheitert 
war. Unter diesen Umständen konnte der Staat kaum anders, 
als sich mit dem geistlichen Surrogate einer Laienverwaltung 
behelfen; er entwickelte seit Otto dem Großen durch Inanspruch⸗ 
nahme der Bischöfe etwas wie eine weltliche Kirchenverwaltung 
des Reiches. 
Was war nun damit geschehen? Nicht nur, daß die 
Kirche in ihren beiden Hauptinstanzen, der parochialen wie der 
episkopalen, mit dem weltlichen Substrat ihrer Funktionen, dem 
Grundbesitz und den dinglichen Nechten an diefem, mehr oder 
minder unter die Verfügungsgewalt der Laien geraten war: 
dieselben Laien nutzten in ihrer obersten Organisation, dem 
Staate, ihre episkopale Instanz auch noch als Träger der Ver⸗ 
waltung dieses Staates aus. Und sehr verständlich, daß sie
	        
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