Full text : Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein

c)  Bügelschule.
Zur  Ausbildung  der  Arbeiterinnen  im  Bügeln  werden  während  der  Sommermonate ­
  zwei  Bügelkurse  abgehalten.  Die  Dauer  eines  Kurses  beträgt  drei
Monate.  Der  Unterricht  findet  an  Wochentagen  nachmittags  von  5-  6  und
6—7  Uhr  statt.  Jede  Klasse  mit  acht  Schülerinnen  hat  wöchentlich  eine  Unterrichtsstunde. ­
  An  den  beiden  Sommerkursen  nehmen  etwa  200  Arbeiterinnen
teil.  Die  zum  Bügeln  erforderlichen  Wäschestücke  bringen  die  Arbeiterinnen
von  zu  Hause  mit.
d)  Kochschule.
Die  Kochschule  wird  durchschnittlich  von  etwa  100  Schülerinnen  besucht.
Die  Schule  steht  unter  Leitung  einer  erfahrenen  Kochlehrerin.  Der  Unterricht ­
  wird  in  neun  Gruppen  von  je  9  bis  12  Mädchen  erteilt.  Wöchentlich
einmal  von  5—'/ 2 l  Uhr  oder  von  V»7—8  Uhr  findet  für  jede  Klasse  Unterweisung ­
  in  der  Zubereitung  aller  im  bürgerlichen  Haushalt  vorkommenden
Speisen  statt.  Wiederholter  Besuch  der  Schulkurse  ist  zugelassen;  und  es
wird  hiervon  auch  viel  Gebrauch  gemacht.  Näh-  und  Kochschule  veranstalten
am  Schlüsse  eines  jeden  Lehrkurses  eine  gemeinsame  Feier,  verbunden  mit
einer  Ausstellung  von  Näharbeiten  sowie  verschiedener  von  den  Kochschülerinnen ­
  zubereiteten  Speisen.  Der  Kindergarten,  die  Koch-  und  Nähschule ­
  stehen  unter  Aufsicht  eines  aus  Arbeitern  zusammengesetzten  Schulvorstandes, ­
  welcher  zeitweilige  Besichtigungen  vornimmt  und  etwaige  Wünsche
und  Beschwerden  vorbringt.  Die  Gehälter  und  Vergütungen  aller  Lehrerinnen
werden  vom  Hause  bestritten.
2.  Sparverein  für  jugendliche  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.
Für  die  jüngeren  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  im  Alter  von  15  bis  23  Jahren
wurde  im  Juni  1895  ein  Sparverein  errichtet,  um  den  Sparsinn  schon  im
jugendlichen  Alter  zu  wecken,  unnötigen  und  leichtfertigen  Ausgaben  vorzubeugen ­
  und  den  Mitgliedern  Gelegenheit  zu  geben,  Ersparnisse  für  Krankheits-
  und  Unglücksfälle  und  zur  Begründung  eines  Hausstandes  zu  machen.
Der  Eintritt  in  den  Sparverein  ist  den  jungen  Leuten  freigestellt.  Nach  erfolgtem ­
  Beitritt  müssen  sie  sich  dessen  Satzungen  unterwerfen,  wonach  die
freie  Verfügung  über  die  Sparguthaben,  so  lange  sie  in  Diensten  des  Hauses
sind,  bis  zum  23.  Jahre  bzw.  bis  zur  Verheiratung  aufhört.  Entnahmen  aus
den  Ersparnissen  sowie  der  Austritt  aus  dem  Verein  vor  der  satzungsmäßig

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