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tikel verabreden? so ist Folgendes in Betracht zu
ziehen:
Als großer Vorteil eines vollen Reziprozitäts
vertrages könnte angesehen werden, daß wir im
Jahre 1908 in der Lage wären, gegen eine Erneuerung
der Vorzugsbehandlung Kubas in der Union Ein
spruch zu erheben. Es würde aber kaum mit Er
folg geschehen. Die Amerikaner würden vermut
lich auf Einschränkung der Reziprozitätsklausel
bestehen. Die Union wird kaum weiterhin einem
Vertragzustimmen, der nicht die Bestimmung
enthält, daß die Kuba gewährten Ver
günstigungen außerhalb des Bereichs der
Reziprozitätsklausel liegen.
Der Gegenkontrahent der Union beim Ver
trag vom Jahre 1903, Kuba selbst, hat in seinem
Handelsvertrag mit Italien (29. Dezember 1903)
von der Geltendmachung der Meistbegünstigung
ausdrücklich jene besonderen Vorteile ausge
schlossen, die Kuba den Vereinigten Staaten zuge
steht. Auch England wurde, als es Kuba den
Abschluß eines glatten Meistbegünstigungsvertrages
vorschlug, ähnlich beschieden. Die Union würde
gegebenenfalls zweifellos diesem Beispiele folgen.
Ist es sonach unwahrscheinlich, daß wir einen
Vertrag ohne territorial eingeengte Reziprozität
mit der Union zustande bringen, daß wir der vollen
Vorteile der Reziprozität in der Union teilhaftig
werden, so schließt auf der anderen Seite die Auf
nahme der vollen Reziprozität auch Gefahren für
uns in sich.
Vergünstigungen, die dritten Staaten um
sonst zuteil werden, kann auch der Reziprozitäts
partner umsonst beanspruchen.
Diese Bestimmung dürfte sich nach Um
ständen als eine Fußangel für uns erweisen,
weniger wegen des Art. XI des Frankfurter
Friedensvertrages, der oft dafür angeführt wird,
daß wir mit Rücksicht auf die dort getroffenen
Vereinbarungen in Verbindung mit Art. IX des
alten amerikanischen Vertrages aus dem Jahre
1828 den Amerikanern alle Konzessionen auszu
folgen hätten, als wären sie bei uns nicht bedingt,
sondern unbedingt meistbegünstigt, als vielmehr
wegen der Handhabung der Meistbegünstigung
gegenüber Staaten, mit denen wir Reziprozitäts
verträge haben. Geben wir einem solchen Staate
die niedrigsten Sätze, dann sind wir allerdings
auch der Union sie zu gewähren verpflichtet, und
da wir gegenwärtig noch mit Holland und Argen
tinien solche Verträge haben, aus denen wir den
Gegenkontrahenten den Konventionaltarif umsonst
zugestehen, so wäre die Gewährung der generellen
Reziprozität auch an die Union vielleicht gefährlich.
Was die an meistbegünstigte Staaten „um
sonst“ gewährten Begünstigungen betrifft, so liegt