Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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tikel verabreden? so ist Folgendes in Betracht zu 
ziehen: 
Als großer Vorteil eines vollen Reziprozitäts 
vertrages könnte angesehen werden, daß wir im 
Jahre 1908 in der Lage wären, gegen eine Erneuerung 
der Vorzugsbehandlung Kubas in der Union Ein 
spruch zu erheben. Es würde aber kaum mit Er 
folg geschehen. Die Amerikaner würden vermut 
lich auf Einschränkung der Reziprozitätsklausel 
bestehen. Die Union wird kaum weiterhin einem 
Vertragzustimmen, der nicht die Bestimmung 
enthält, daß die Kuba gewährten Ver 
günstigungen außerhalb des Bereichs der 
Reziprozitätsklausel liegen. 
Der Gegenkontrahent der Union beim Ver 
trag vom Jahre 1903, Kuba selbst, hat in seinem 
Handelsvertrag mit Italien (29. Dezember 1903) 
von der Geltendmachung der Meistbegünstigung 
ausdrücklich jene besonderen Vorteile ausge 
schlossen, die Kuba den Vereinigten Staaten zuge 
steht. Auch England wurde, als es Kuba den 
Abschluß eines glatten Meistbegünstigungsvertrages 
vorschlug, ähnlich beschieden. Die Union würde 
gegebenenfalls zweifellos diesem Beispiele folgen. 
Ist es sonach unwahrscheinlich, daß wir einen 
Vertrag ohne territorial eingeengte Reziprozität 
mit der Union zustande bringen, daß wir der vollen 
Vorteile der Reziprozität in der Union teilhaftig 
werden, so schließt auf der anderen Seite die Auf 
nahme der vollen Reziprozität auch Gefahren für 
uns in sich. 
Vergünstigungen, die dritten Staaten um 
sonst zuteil werden, kann auch der Reziprozitäts 
partner umsonst beanspruchen. 
Diese Bestimmung dürfte sich nach Um 
ständen als eine Fußangel für uns erweisen, 
weniger wegen des Art. XI des Frankfurter 
Friedensvertrages, der oft dafür angeführt wird, 
daß wir mit Rücksicht auf die dort getroffenen 
Vereinbarungen in Verbindung mit Art. IX des 
alten amerikanischen Vertrages aus dem Jahre 
1828 den Amerikanern alle Konzessionen auszu 
folgen hätten, als wären sie bei uns nicht bedingt, 
sondern unbedingt meistbegünstigt, als vielmehr 
wegen der Handhabung der Meistbegünstigung 
gegenüber Staaten, mit denen wir Reziprozitäts 
verträge haben. Geben wir einem solchen Staate 
die niedrigsten Sätze, dann sind wir allerdings 
auch der Union sie zu gewähren verpflichtet, und 
da wir gegenwärtig noch mit Holland und Argen 
tinien solche Verträge haben, aus denen wir den 
Gegenkontrahenten den Konventionaltarif umsonst 
zugestehen, so wäre die Gewährung der generellen 
Reziprozität auch an die Union vielleicht gefährlich. 
Was die an meistbegünstigte Staaten „um 
sonst“ gewährten Begünstigungen betrifft, so liegt
	        
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