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den Jahren 1827, 1828 und 1846, zumindest
■ in ihrem die Zölle betreffenden Teile,
sowie des Abkommens zwischen dem
Deutschen Reiche und den Vereinigten
Staaten vom Jahre 1900.
2. Die Aussichten, einen größeren Tarif
vertrag mit der Union zustande zu bringen,
sind z. Z. gering. Die politische Zusammen
setzung des Kongresses sowie das Schick
sal der größeren Reziprozitätsabkommen
der Union aus den Jahren 1898 -1900,
insbesondere aber das Schicksal des Ab
kommens zwischen der Union und Frank
reich vom 24. Juli 1899, das, wie alle
anderen vom Kongreß nicht ratifiziert
wurde, machen es unwahrscheinlich, daß
wir sogleich zu einem größeren Tarifver
trag mit der Union kommen.
3. Der Abschluß eines glatten Meist
begünstigungsvertrages mit der Union kann
nicht zur Erwägung stehen, da die Union
als prinzipielle Gegnerin der unbedingten
Meistbegünstigung sich zu einer derartigen
Regelung nicht herbeilassen wird. Dieser
Modus der Ordnung unserer handelspoli
tischen Bezieh ungen ist außerdem deshalb
untunlich, weil wir dabei der Union Alles
geben würden, während diese, gebunden
durch denVertrag mitKuba vom Jahre 1903,
uns wichtige Vergünstigungen vorenthalten
müßte.
♦ 4. Wir müssen bei einer handelspoliti
schen Abmachung mit der Union den Weg
der Reziprozität beschreiten. Dabei ist aber
zweifelhaft, ob sich die Vereinbarung der
vollen Reziprozität empfiehlt. Zwar würde
uns diese im Jahre 1908 vielleicht Dienste
leisten, da wir dann gegen die Vorzugs
behandlung des kubanischen Zucker a n -
gehen könnten; aber es ist zweifelhaft, ob
mit Erfolg. Andererseits würde die Inter
pretation desBegriffes „umsonst“ in derRe-
ziprozitätsklausel uns Schwierigkeiten be
reiten, insoweit wir verschiedenen Staaten
unseren ganzen Konventionaltarif zukom
men lassen, die keinen unentgeltlichen ver
tragsmäßigen Anspruch darauf haben.
5. Erweist sich die Vereinbarung der
Reziprozität unter solchen Umständen als
untunlich, so bleibt als anderer Weg zu
einer handelspolitischen Verständigung
mit der Union ein sog. spezifizierter Rezi
prozitätsvertrag, welcher, unter Ausschluß
der allgemeinen Meistbegünstigung, das
Maß des beiderseitigen Entgegenkommens
genau, Artikel für Artikel, festlegt.