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6. Zu Unterhandlungen mit der Union
bleibt als Basis eines handelspolitischen
Abkommens vorläufig allerdings nur übrig
Sect. III des Dingleytarifgesetzes, welche
den Präsidenten ermächtigt, Zollzugeständ
nisse auf Weinstein, Wein, Branntwein und
Kunstgegenstände zu machen.
In der Ausmessung der den Amerikanern
dafür zu machenden deutschen Zugeständ
nisse kann man sich das Abkommen zwi
schen der Union und Frankreich vom
28. Mai 1898 zum Muster nehmen, wobei
noch zu bedenken ist, daß Deutschland in
der Gewährung von Zollvorteilen an die
Union nicht soweit zu gehen braucht als
Frankreich, da dieses nach der Natur seiner
Ausfuhren nach der Union aus einer Minde
rung der amerikanischen Zölle auf Wein,
Weinstein und Branntwein größere Vorteile
zieht als Deutschland.
7. EinesZollkriegs mit derUnion haben
wir uns sicherlich nicht zu versehen, wenn
wir ihr nur einen Teil unseres Konventional-.
tarifes, statt, wie bisher, den ganzen geben.
Die Union hat die Schweiz, deren Export
nach den Vereinigten Staaten diffizilster
Natur ist, nicht gemaßregelt, als diese die
ganze amerikanische Einfuhr dem General
tarif unterwarf. Die Union wird ferner diffe
renziert in Frankreich, Portugal, Spanien,
Italien, Rußland und Kanada, ohne zu
Gegenmaßregeln gegriffen zu haben.
8. Wenn ein größerer Tarifvertrag mit
derUnion zustande käme, wäre das Haupt
gewicht der von deutscher Seite anzu
strebenden Konzessionen auf Zollminde
rungen für hochwertige Fabrikate zu
legen, da bei den billigeren eine Minderung
um 20 pCt. der Ausfuhr zumeist keinen
Nutzen brächte, die amerikanischen Zölle
hier auch dann noch prohibitiv blieben.
9. Wenn irgendwie tunlich, ist eine ge
trennte Behandlung der Zölle und der
sonstigen Materien eines Handelsvertrags
anzustreben. Dabei käme allenfalls (nach
Beseitigung der auf die Zölle bezüglichen
Vereinbarungen) der alte Vertrag von 1828
als geeignete Basis für die Regelung der
allgemeinen und der Schiffahrtsverhält
nisse in Betracht.