Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die neuste Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin trifft 
für die Bauklaffe 6 in der Hauptsache die Bestimmung, daß höchstens 
3 / 10 , bei Eckgrundstücken höchstens 4 / 10 der Baugrundstücke bebaut 
werden dürfen. Die Höhe der Gebäude erreicht mit 15 m die Höchst 
grenze, bewohnte Gebäude dürfen, abgesehen vom Dachgeschoß und 
Kellergeschoß, nicht niehr als drei Hauptgeschosse erhalten. In Keller 
geschossen ist die Einrichtung von Räumen zum dauernden Aufenthalt 
von Menschen verboten. Die Gebäude müssen einen Bauwich von 
mindestens 4 in halten, die Frontlänge der Vordergebäude darf das 
Maß von 30 m nicht überschreiten. Auf benachbarten Grundstücken ist 
der unmittelbare Anbau zweier Vordergebäude unter besonderen Beding 
ungen gestattet. 
Außerdem ist seit dem 30. I. 1912 im Gebiete der offenen Bau 
weise auch der Reihen- und Gruppenhausbau gestattet. 
Da jedoch auch außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ort 
schaft Wohnhäuser errichtet wurden, seien die einschlägigen Bestimmungen 
erwähnt: 
Von Wichtigkeit ist die gesetzliche Regelung des Ansiedlungsrechts, 
des Rechts auf Gründung von Wohnstätten. Bis zur Einführung des 
Gesetzes vom 10. 8. 04 war für den Bereich der alten preußischen 
Provinzen maßgebend das Gesetz vom 25. 8. 1876. Die wesentlichste 
Abweichung des alten Gesetzes vom jetzt gültigen besteht darin, daß das 
Gesetz von 1876 einen Unterschied zwischen Einzelansiedlung und Kolonie 
machte und beide Arten von Ansiedlungen vornehmlich in dem Punkte 
verschieden behandelte, daß bei Gründung einer Kolonie die hierdurch 
in Mitleidenschaft gezogenen Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse 
besonders geordnet werden mußten, während bei einer Einzelansiedlung 
Leistungen im Interesse der politischen Gemeinde-, Kirchen- und Schul 
verbände grundsätzlich ausgeschlossen waren. Nach der Rechtsprechung 
des Oberverwaltungsgerichts war der Begriff der Kolonie dann gegeben, 
wenn eine größere Anzahl von Ansiedlungen, sei es von einem Unter 
nehmer nach einheitlichem Plan oder aber von mehreren angelegt werden 
soll. (OVGRspr. Bd. 43 S. 392; Bd. 24 389 ff.) Eine Kolonie 
genehmigung war nicht erforderlich, wenn sich die Bebauung innerhalb 
des Rahmens eines ordnungsgemäß aufgestellten Bebauungsplans voll 
zog. Stellten nun Unternehmer für das ihrerseits der Bebauung zu 
erschließende Gelände Bebauungspläne auf, so waren diese der Gemeinde 
mit dem Antrage zur Festsetzung zu überreichen. Lehnte die Gemeinde 
es in Wahrung ihrer Interessen ab, diesem Antrage zu entsprechen, so 
mußten sich die Unternehmer damit bescheiden. Irgend einen Zwang 
konnten sie auf die Gemeinde nicht ausüben. 
Wittstock, Entwicklung. 
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