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Die neuste Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin trifft
für die Bauklaffe 6 in der Hauptsache die Bestimmung, daß höchstens
3 / 10 , bei Eckgrundstücken höchstens 4 / 10 der Baugrundstücke bebaut
werden dürfen. Die Höhe der Gebäude erreicht mit 15 m die Höchst
grenze, bewohnte Gebäude dürfen, abgesehen vom Dachgeschoß und
Kellergeschoß, nicht niehr als drei Hauptgeschosse erhalten. In Keller
geschossen ist die Einrichtung von Räumen zum dauernden Aufenthalt
von Menschen verboten. Die Gebäude müssen einen Bauwich von
mindestens 4 in halten, die Frontlänge der Vordergebäude darf das
Maß von 30 m nicht überschreiten. Auf benachbarten Grundstücken ist
der unmittelbare Anbau zweier Vordergebäude unter besonderen Beding
ungen gestattet.
Außerdem ist seit dem 30. I. 1912 im Gebiete der offenen Bau
weise auch der Reihen- und Gruppenhausbau gestattet.
Da jedoch auch außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ort
schaft Wohnhäuser errichtet wurden, seien die einschlägigen Bestimmungen
erwähnt:
Von Wichtigkeit ist die gesetzliche Regelung des Ansiedlungsrechts,
des Rechts auf Gründung von Wohnstätten. Bis zur Einführung des
Gesetzes vom 10. 8. 04 war für den Bereich der alten preußischen
Provinzen maßgebend das Gesetz vom 25. 8. 1876. Die wesentlichste
Abweichung des alten Gesetzes vom jetzt gültigen besteht darin, daß das
Gesetz von 1876 einen Unterschied zwischen Einzelansiedlung und Kolonie
machte und beide Arten von Ansiedlungen vornehmlich in dem Punkte
verschieden behandelte, daß bei Gründung einer Kolonie die hierdurch
in Mitleidenschaft gezogenen Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse
besonders geordnet werden mußten, während bei einer Einzelansiedlung
Leistungen im Interesse der politischen Gemeinde-, Kirchen- und Schul
verbände grundsätzlich ausgeschlossen waren. Nach der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts war der Begriff der Kolonie dann gegeben,
wenn eine größere Anzahl von Ansiedlungen, sei es von einem Unter
nehmer nach einheitlichem Plan oder aber von mehreren angelegt werden
soll. (OVGRspr. Bd. 43 S. 392; Bd. 24 389 ff.) Eine Kolonie
genehmigung war nicht erforderlich, wenn sich die Bebauung innerhalb
des Rahmens eines ordnungsgemäß aufgestellten Bebauungsplans voll
zog. Stellten nun Unternehmer für das ihrerseits der Bebauung zu
erschließende Gelände Bebauungspläne auf, so waren diese der Gemeinde
mit dem Antrage zur Festsetzung zu überreichen. Lehnte die Gemeinde
es in Wahrung ihrer Interessen ab, diesem Antrage zu entsprechen, so
mußten sich die Unternehmer damit bescheiden. Irgend einen Zwang
konnten sie auf die Gemeinde nicht ausüben.
Wittstock, Entwicklung.
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