Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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nnahmen  wuchsen  also  von  Jahr  zu  Jahr,  obwohl  der  Zu-Staatseinkommensteuer
  annähernd  gleich  blieb.  In  dem
-!5°/,  ist  nämlich  die  Kreissteuer  von  25  °/ 0  mit  enthalten.
April  1907  wurde  diese  besonders  erhoben  und  ging  nicht
echnung,  weil  der  Kreis  die  Anssälle  der  Steuer  selbst  ge-;
  seit  1907  ist  aber  die  vom  Kreis  veranschlagte  Suuime
■  .Ttembe  abzuführen.  Da  die  Kreissteuern  nicht  getrennt  gen,
  mußten  sie  bei  den  Zuschlägen,  bei  denen  sie  den  höchsten
chen,  nämlich  der  Staatseinkommensteuer,  angeführt  werden;
f*  den  Ertrag  der  kommunalen  Einkommensteuer  zu  beachten,
Kreissteuer  auch  die  Zuschläge  zur  Grund-  und  Gebäude-,
nd  Betriebssteuer  liegen.

cc)  Grund-  und  Gebäudesteuern.
ndgültige  Regelung  der  Grundsteuern  fand  in  Preußen  erst
Gesetz  vom  21.  Mai  1861  statt,  in  dessen  §  1  die  Steuer
k  1.  in  die  von  Gebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Hof-I
  d  Hausgärten  unter  dem  Namen  Gebäudesteuern  zu  ent-Ltaatsabgaben
  und  2.  in  die  eigentliche  Grundsteuer,  welche
uß  der  zu  1.  bezeichneten  von  den  ertragfähigen  Grundden
  Liegenschaften,  zu  entrichten  ist.  Von  der  Gebäudeteil ­
  nur  solche  Hausgärten  betroffen,  deren  Flächeninhalt
jen  nicht  überschreitet,  größere  Hausgärten  unterlagen  mit
en  Flächeninhalte  der  Grundsteuer,
lrundsteuer  von  den  Liegenschaften  wurde  für  die  gesamte
mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande  und  des  Jadei
  1.  Januar  1865  auf  einen  Jahresbetrag  von  10  Millionen
estellt.  Diesen  Betrag  verteilte  man  nach  Verhältnis  des
-s  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften  auf  die  einzelnen  Prochmäßig
  und  behandelte  die  hiernach  jeder  Provinz  zugemndsteuerhauptsummen
  als  Kontingent.  Innerhalb  der  Proben ­
  die  festgestellten  Grundsteuerhauptsummen  auf  die  einöle, ­
  innerhalb  dieser  auf  die  Genieinden  und  weiter  auf  die
ügen  Liegenschaften  nach  Verhältnis  des  Reinertrages  gleichteilt. ­
  Die  Feststellung  des  Reinertrages  der  Liegenschaften
ich  Kulturarteu  und  Bonitätsklassen,  ohne  Rücksicht  auf  die
Eigentumsverhältnisse.
unter  demselben  Datum  erlassene  Gesetz,  betreffend  die  Einner
  allgemeinen  Gebäudesteuer,  regelte  die  Veranlagung  derß
  jedes  der  Steuer  unterliegende  Gebäude  nach  Maßgabe
clichen  Nutzungswerts  zu  einer  bestimmten  Steuerstufe  einvird.
  Alle  15  Jahre  findet  eine  Gesamtrevision  statt,
            
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