Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Regierungspräsidenten  Ortspolizeiverordnungen  erfassen  werden,  durch
welche  für  räumlich  begrenzte  Teile  von  Gemeinden  und  Gutsbezirken
der  Reihenhausbau  vorgeschrieben  wird  .  .  .  Es  kann  nur  im
Interesse  gesunder  Fortentwicklung  sein,  wenn  die  Kommunalpolitik  sich
konsequent  auf  einen  ablehnenden  Standpunkt  stellt.  Gereicht  cs  auch
den  Bodenspekillauten  zum  Vorteile,  wenn  sie  ihr  Land  möglichst  dicht
besiedeln,  d.  h.  möglichst  viel  Geld  aus  ihrem  Terrain  herauszuziehen,
geben  sich  diese  natürlich  auch  alle  erdenkliche  Mühe,  diese  Art  der
Bebauung  einzuführen,  so  kaun  der  Reiheuhausbau  nur  wieder  dazu
führen,  uns  dem  Mietskasernenbau  zu  nähern,  damit  den  Grund  und
Boden  in  bestimmten  Gebieten  der  Gemeindeflur  in  die  Höhe  zu  treiben.
Der  Erfolg  wäre  der,  daß  im  Gegensatz  zur  Behauptung  der  Grundstückshändler ­
  der  Bau  und  die  Mieten  nicht  verbilligt  würden,  sondern
gerade  wegen  der  Möglichkeit  der  besseren  Ausnutzung  würden  die
Parzellen  im  Werle  steigen,  die  Besitzer  würden  die  Wertsteigerung
kapitalisieren,  und  der  Käufer  für  den  Bauplatz  das  schon  mehr  bezahlen, ­
  was  er  zu  ersparen  gehofft  hat.  Die  Folge  ist  natürlich  eine
unerwünschte  vertikale  und  horizontale  Bodeuausnutzung.
Ein  weiteres  Übel  aber  würde  diese  Konzession  für  die  Gemeinde
im  Gefolge  haben,  da  sie,  ohne  Bevorzugung  eines  Teils  der  Terrainbesitzer, ­
  den  Reihenhausbau  nicht  einführen  könnte.  Entweder  muß,
was  dem  einen  Unternehmer  recht  ist,  auch  dem  kleinen  Besitzer  billig
sein,  oder  aber  es  findet  eine  Bereicherung  der  einen  zu  ungunsten  der
anderen  statt.  Abgesehen  von  alledem  wäre  die  Einheitlichkeit  der
Bebauung  gestört.
bb>  Verhinderung  von  Verunstaltung.
Haben  wir  oben  bereits  eines  Ortsstatnts  Erwähnung  getan,  das
auf  die  Bodcnpreissteigerung  hemmend  wirken  mußte,  so  ist  mit  dem
13.  5.  1912  auf  Grund  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  7.  1891
und  der  §§  2—5  des  Gesetzes  vom  15.  7.  1907  ein  Ortsstatut  ins
Leben  gerufen,  das  dem  Wunsche  der  Gemeinde  nach  landhausmäßiger
Bebauung,  der  die  Banpolizeiordnung  nicht  gerecht  geworden  ist,
energischen  Rückhalt  gibt.  Es  kann  nämlich  nach  der  Bauordnung
das  Aneinanderbauen  zweier  benachbarter  Häuser  nicht  vermieden
werden.  Sind  auch  Vorschriften  vorhanden,  die  verlangen,  daß  sich
die  Giebel  „im  wesentlichen"  decken,  die  Stirnseiten  der  aneinandergebauten ­
  Gebäude  „annähernd"  in  derselben  senkrechten  Ebene  liegen  usw.,
so  sind  diese  doch  so  dehnbar,  wie  die  wenigen  Doppelbauten  stets
gezeigt  haben,  daß  sie  längst  nicht  imstande  sind,  auch  nur  einigermaßen ­
  die  Errichtung  gleichartiger  Gebäude  zu  erzielen.  Es  müssen
daher  nach  dem  Ortsstatut  die  Ansichten  aller  an  Straßen,  Plätzen
            
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