Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die  erste  mir  bekannt  gewordene  Fenerlöschordnung  ist  vom  König!.
Preuß.  Domänenamt  zu  Alt-Landsberg  am  4.  4.  1833  auf  Grund  der
Fenerlöschordnung  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Potsdam
vom  30.  10.  1832  erlassen  worden;  sie  setzt  „die  Verpflichtung  sämtlicher ­
  Dorfbewohner  und  ihr  Verhalten  beim  Ausbruch  eines  Feuers"
fest.
Beim  Ausbruch  eines  Feuers  im  Dorfe  war  jeder  verpflichtet,  den
„Vorfall  sofort  kund  zu  macheu  und  die  öffentliche  Hilfe  ohne  Zeitverlust ­
  herbeizurufen",  eine  Pflicht,  die  vor  allem  dem  Nachtwächter
oblag.  Dieser  hatte,  je  nachdem  das  Feuer  im  Dorf,  in  der  Nähe,
oder  weit  ab  war,  ein-,  zwei-  oder  dreimal  kurz  hintereinander  ins
Horn  zu  stoßen,  der  Schulze  oder  seine  Stellvertreter,  die  Gerichtsmänner, ­
  hatten  die  Turmglocke  Sturm  läuten  zu  lassen  und  die  Leitung
der  Löschtätigkeil  in  die  Hand  zu  nehmen,  wenn  nicht  Polizeiorgane
zur  Stelle  waren.  Das  Dorf  selbst  hatte  keine  Spritze,  doch  standen
die  beiden  Schöneicher  stets  zur  Verfügung.  Jeder  arbeitsfähige  Be»
wohner  war  zum  Löschen  verpflichtet,  dazu  trat  für  die  Büdner  und
Einlieger  die  Bestimmung,  mit  einem  Feuereimer  zu  erscheinen,  uud  für
die  Bauern  und  Kossäten,  zwei  Hilfsarbeiter  zu  schicken,  wovon  die
Hälfte  wciblicheu  Geschlechts  sein  durfte.  Nur  Kranke,  Gebrechliche
und  Personen  über  60  Jahre  waren  befreit,  mußten  sich  aber  zu  Hause
halten.  Zuni  Herbeischaffen  des  Wassers  hatte  jeder  Besitzer  seine  Zugtiere ­
  zur  Verfügung  zu  stellen.
Bei  Feuer  außerhalb  des  Dorfes  galt  eine  Verpflichtung  zur  Hilfeleistung ­
  bis  zu  einer  Entfernung  von  1 1 / a  Meilen.  Zur  Bekämpfung
des  Feuers  waren  2  Wasserkufen  auf  Schleifen,  die  mittels  Wagen
transportiert  wurden,  nebst  Bedienungsmannschaften  zu  senden,  und  zwar
bei  Grenznachbarn  aus  jeder  Haushaltung  1  männliche  Person,  bei
entfernteren  Ortschaften  die  Hälfte.  Die  Bespannung  der  Wasserwagen
mit  4  Pferden  hatten  jedesmal  2  Hofbesitzer  zu  leisten,  die  ebenso  wie
die  Bedienungsmannschaften  vom  Schulzen  nach  einem  feststehenden
Turnus  zu  bestinimen  waren;  ebenso  hatte  dieser  gegebenenfalls  für
Stellvertretung  zu  sorgen.
Als  Feuerlöschgeräte  waren  im  gemeinschaftlichen  Eigentum  nur
2  Wasferkufen  auf  Schleifen  vorhanden,  jedoch  war  jeder  Bauer  verpflichtet. ­
  einen  Feuerhaken  von  12—14  Fuß  und  einen  von  14—18
Fuß  Länge,  je  1  Leiter  von  14—16  und  28—30  Fuß,  dazu  einen
hölzernen  Feuereimer  bereitzuhalten;  die  Kossäten  mußten  einen  kurzen
Feuerhaken  und  eine  kurze  Leiter  nebst  einem  Eimer  zur  Verfügung
haben.  Geldansgaben  irgendwelcher  Art  traten  nicht  ein,  bis  in  den
60er  Jahren  auch  Kleinschönebeck  eine  Feuerspritze  anschaffte.
Die  Ausgaben  der  Gemeinde  für  das  Feuerlöschwesen  blieben  aber
            
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