Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Jehle,  Unfall-  und  Haftpflichtversicherung.

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(bzw.  an  seine  Erben  oder  an  begünstigte  Personen)  zu  machen  sind.  Bei
der  gebräuchlichsten  Form  der  Unfallversicherung  bestehen  diese  Leistungen:
1.  bei  Unfall  mit  Todesfolge  in  der  Zahlung  eines  Kapitals  in  der
versicherten  Höhe;
2.  bei  Unfall  mit  (dauernder)  Jnvaliditätsfolge  in  Zahlung  entweder
einer  lebenslänglichen  Rente  oder  eines  Kapitals  in  der  vereinbarten
Höhe,  abgestuft  je  nach  dem  Grade  der  durch  den  Unfall  bewirkten
Invalidität;
3.  bei  Unfall  mit  vorübergehenden  Folgen  in  Zahlung  eines  bestimmten
Tagegeldes  je  nach  dem  Grade  der  Arbeitsunfähigkeit.
Die  Prämienzahlung  gibt  also  dem  Versicherten  die  wirtschaftliche
Sicherung  gegenüber  den  Folgen  von  Unfällen.  Die  Höhe,  bis  zu  welcher
diese  Sicherung  bestehen  soll,  ist  im  wesentlichen  lediglich  abhängig  vom
Prämienaufwand.  Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  der  Wert  einer  derartigen
wirtschaftlichen  Sicherung  für  den  Versicherten  um  so  höher  ist,  je  aktiver
er  selbst  in  seinem  Beruf  tätig  ist  und  je  mehr  ein  Ausfall  seiner  eigenen
Tätigkeit  infolge  Unfalls  auch  einen  finanziellen  Ausfall  für  ihn  (bzw.
seine  Hinterbliebenen  oder  Begünstigten)  bedeutet.  Auch  der  durch  einen
Unfall  nötig  werdende  Aufwand  für  Heilungskosten  —  also  ein  tatsächlicher ­
  Schaden  —  ist  hierbei  Gegenstand  der  Sicherung,  wie  der
Vollständigkeit  halber  bemerkt  sei.
Wesentlich  anders  ist,  was  sich  ohne  weiteres  aus  dem  Begriffe  dieser
Versicherung  erklärt,  die  Art  und  Bedeutung  der  durch  Prämienzahlung
erworbenen  wirtschaftlichen  Sicherung  bei  der  Haftpflichtversicherung.
Hier  erkauft  sich  der  Versicherte  die  Garantie,  daß  innerhalb  der  Grenzen
der  Vertragsbedingungen  die  an  sich  ihm  selbst  zur  Last  fallende
Befriedigung  gegen  ihn  erhobener  gesetzlich  berechtigter  Schadensersatzansprüche
  Dritter  an  seiner  Stelle  durch  die  Versicherungsgesellschaft  zu
betätigen  ist,  oder  aber,  falls  die  Schadensersahansprüche  unberechtigt  erscheinen, ­
  daß  deren  Abwehr  durch  die  Versicherungsgesellschaft,  und  zwar
auf  deren  Rechnung  und  Gefahr,  zu  erfolgen  hat;  mit  anderen  Worten,
falls  der  Versicherte,  der  die  gesetzlich  nicht  berechtigt  scheinenden  Ansprüche ­
  des  Beschädigten  im  Einvernehmen  mit  der  Gesellschaft  zurückgewiesen ­
  hat,  von  dem  Beschädigten  alsdann  auf  Schadensersatz  verklagt
wird,  so  ersolgt  die  Prozeßführung  auf  das  Risiko  der  Gesellschaft.  Die
Haftpflichtversicherung,  die  an  sich  in  der  Hauptsache  wohl  zur  Schadenversicherung
  gehört,  zeigt  sich  hier  in  ihrer  bedeutungsvollen  weiteren
Funktion  als  Rechtsschutzversicherung.  Wird  der  Versicherte  in  diesem
Prozeß  zum  Schadensersatz  verurteilt,  so  hat  die  Gesellschaft  ihn  vor  Voll ­
            
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