Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

Teilen  vom  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  getragen  werden;  die  Entwicklung ­
  hat  aber  dahin  geführt,  daß  sie  tatsächlich  nicht  selten  in
voller  Höhe  vom  Arbeitgeber  allein  aufgebracht  werden.  Der  Regel
nach  werden  sie  nämlich  in  der  Weise  eingezogen,  daß  der  Arbeitgeber
verpflichtet  ist,  für  jede  Woche  einer  versicherungspflichtigen  Beschästigung
eine  Beitragsmarke  in  die  Quittungskarte  des  Arbeitnehmers  zu  kleben,
und  daß  es  ihm  sreigestellt  ist,  sich  die  Hälfte  des  Beitrages  von  dem
Versicherten  erstatten  zu  lassen.  Die  Einziehung  dieses  Beitragsteiles
unterbleibt  aber  in  überaus  zahlreichen  Fällen  aus  Gründen  nicht  wirtschaftlicher ­
  Art.  und  die  Summe  der  Beiträge,  die  in  dieser  Weise  von
dem  Arbeitgeber  allein  bezahlt  werden,  ist  wahrscheinlich  nicht  gering;
doch  fehlen  leider  alle  näheren  Anhaltspunkte,  um  sie  zahlenmäßig  zu
erfassen.
In  der  Bemessung  der  Versicherungsbeiträge  hat  sich  ein  charakteristischer ­
  Wandel  vollzogen.  Das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  (I.  Gesetz)  überließ  die  Feststellung  ihrer  Höhe  grundsätzlich
den  einzelnen  Versicherungsanstalten  und  stellte  nur  bestimmte  allgemeine
Forderungen  auf,  die  bei  der  Berechnung  zu  berücksichtigen  fein  sollten;
>m  übrigen  aber  waren  die  Anstalten  berechtigt,  die  Beiträge,  die  das
Gesetz  vorläufig  einheitlich  festgesetzt  hatte,  ihrerseits  je  nach  ihren  besonderen ­
  Verhältnissen  abzuändern  und  vor  allem  auch  wegen  der
verschiedenartigen  Jnvaliditätsgefahr  nach  Berufsarten  zu  differenzieren. ­
  Nach  den  ungünstigen  Beobachtungen  aber,  die  während  der
Geltungsdauer  des  ersten  Gesetzes  über  die  Altersverhältnisse  unter  den
Versicherten  der  einzelnen  Anstalten  und  die  daraus  folgende  verschiedenartige ­
  Rentenhäufigkeit  gemacht  wurden,  kam  es  im  Jnvalidenversicherungsgesetz
  (II.  Gesetz)  zu  einer  vollständigen,  auch  grundsätzlichen  Vereinheitlichung, ­
  wie  sie  oben  schon  einmal  berührt  wurde.  Die  Möglichkeit  ungleich ­
  hoher  Versicherungsbeiträge  für  die  einzelnen  Anstalten  wurde
beseitigt,  weil  sie  unter  Umständen  zu  einer  noch  stärkeren  Abwanderung
aus  den  ungünstiger  gestellten  landwirtschaftlichen  Bezirken  führt,  während
die  Abgrenzung  der  Anstaltsbezirke  schließlich  doch  nach  rein  äußeren
Gesichtspunkten  vorgenommen  ist.  Eine  Abstufung  der  Beiträge  nach
dem  Alter  der  Versicherten  ist  wegen  der  allzu  großen  Höhe,  die  die
Prämien  für  ältere  Personen  notwendig  bekommen  würde,  die  es  ihnen
aber  erschweren  würde,  Arbeit  zu  erhalten,  prinzipiell  verworfen  worden.
Die  Versicherungsbeiträge  werden  vielmehr  seitdem  vollkommen  gleichmäßig ­
  und  ohne  jede  Differenzierung  nach  der  Höhe  des  individuellen
Risikos  festgesetzt.  Die  einzige  Abstufung  ist  durch  die  Bildung  von
            
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