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II. Öffentliche Versicherung.
mit Sicherheit festgestellt worden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der
Versicherten, für die dort die Quittungskarten aufbewahrt werden, ver--
storben ist und ein anderer Teil seit langen Jahren keinerlei neue
Quittungskarten abgeliefert, also wahrscheinlich auch keine Beiträge weiter
geleistet hat, so daß man in praxi auch hier mit der völligen Aufgabe
der Versicherung rechnen kann. Die Ersparnisse an Renten und
sonstigen Entschädigungen, die den Versicherungsträgern hierdurch erwachsen,
werden in den versicherungstechnischen Berechnungen allerdings nicht
berücksichtigt; es wird vielmehr nach wie vor angenommen, daß alle
Personen, die in die Versicherung eintreten, „dauernd versichert bleiben
und später Ansprüche auf Renten geltend machen werden V'
Diese Annahme wird zwar im Interesse der Sicherheit der Be-
rechnungen gemacht; man darf aber auf die Dauer doch nicht an der
.Frage vorbeigehen, ob die tatsächlichen Verhältnisse und die Rücksicht
auf die Höhe der gesamten Lasten der Arbeiterversicherung einen so voll
ständig unbestimmten Sicherheitsspielraum rechtfertigen.
Einen gewissen Maßstab für die Beurteilung der Renten Häufig
keit bekommt man, wenn man die Zahl der Rentenbezieher mit der Zahl
der gleichzeitig vorhandenen Versicherten vergleicht. Der gegebene Zeit
punkt hierfür ist das Jahr 1907. Nimmt man an, daß die im Juni
des Jahres ermittelte Zahl von Versicherten auch für den Schluß des
Jahres noch maßgebend war, so standen damals im Gesamtdurchschnitt
für das Reich je 1000 Versicherten 67 Personen gegenüber, die zu der
Zeit Rente bezogen, und zwar 8 Altersrentner, 57 Jnvalidenrentner und
2 Krankenrentner. Verfolgt man dieses Verhältnis auch für die einzelnen
Versicherungsanstalten, so zeigen sich da ganz wesentliche Unterschiede, die
nicht übergangen werden können, weil sie für die Organisation und Lasten
verteilung der Invalidenversicherung entscheidende Bedeutung gewonnen
haben. Ausgewählt sind (nach dem Beispiele der Denkschrift zum Jn-
validenversicherungsgesetze) dieselben Anstalten mit bestimmt ausgeprägtem
wirtschaftlichen Charakter, die auch oben schon (S. 187) besonders her
vorgehoben worden sind; weiter sind der größeren Klarheit halber die grund
sätzlich gleichartigen Invaliden- und Krankenrenten als „Jnvaliditäts-
renten" zusammengefaßt worden. Dabei findet sich dann, daß in den
nachstehenden Anstaltsbezirken je 1000 Versicherten folgende Zahlen von
Rentenbeziehern gegenüberstanden:
' Denkschrift zum Entwurf eines Jiivalidenversicherungsgesetzes — Reichstags
drucksachen 1898/1900, erster Anlageband S. 790.