Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

192

II.  Öffentliche  Versicherung.

Aufgewendete  Ver-Betrag

  in

1000  Mk.

Auf  je  1000Mk.  eigene
Einnab  men  kamen

waltungskosten

1895

1900

1905

1910

1895

1900

1905

1910

1.  für  die  allgemeine

Verwaltung.  .  .
2.  für  das  Renten-3205



5  815

8  630

12  886

30

37,2

42,5

50,7

verfahren....
3.  Schiedsgerichts-219



832

1592

2  437

2

5,3

7,8

9,6

kästen
4.  Beitragserhebung

329

404

621

919

3

2,5

3,0

3,6

und  Kontrolle.  .

1814

2  976

3  856

5  124

17

19,0

19.0

20,1

Summe:

5567

10  027

14  699

21366

52
'

64,0  j  72,0

84,0

auf  der  anderen  Seite  aber  auch  nach  der  mehr  oder  weniger  dichten
Besiedelung  des  Anstaltsbczirkes.  Mit  Rücksicht  auf  die  weitgehende
finanzielle  Gemeinschaft  der  Versicherungsträger  kann  die  Untersuchung
weiterer  Einzelheiten  hier  unterbleiben.
4.  Versicherimgsleistmlgeu.
Im  Vordergründe  der  Versicherungsleistungen  stehen  naturgemäß
die  Renten,  der  Hauptstrang  des  Kanalnetzes,  das  die  angesammelten
Versicherungsgelder  in  den  Bevölkerungskreis  hineinleitet,  dem  die  Invalidenversicherung ­
  helfen  will.  Bekannt  ist,  daß  es  sich  um  zwei  Gruppen
von  Renten  handelt:  Altersrente,  die  bei  richtiger  Erfüllung  der
Beitragsleistung  jedem  Siebenzigjährigen  gewährt  werden  muß,  und
Jnvaliditätsrente,  die  unter  ähnlichen  formalen  Voraussetzungen
gezahlt  wird,  wenn  die  Erwerbsfähigkeit  des  Versicherten  aus  weniger
als  ein  Drittel  des  Arbeitsverdienstes  gesunken  ist,  der  mit  seinen  Kräften,
Fähigkeiten  und  seiner  Ausbildung  sonst  normalerweise  erzielt  wird.
Hiervon  wird  die  eigentliche  „Invalidenrente"  gewährt,  wenn  diese
Erwerbsunfähigkeit  als  dauernde  zu  betrachten  ist,  und  die  sogenannte
„Krankenrente",  wenn  sie  zwar  nur  vorübergehend  ist,  aber  doch
schon  26  Wochen  gedauert  hat,  wenn  also  die  obligatorischen  Leistungen
der  Krankenkasse  aufgehört  haben.  (Die  Reichsversicherungsordnung  hat
diese  Voraussetzung  für  Krankenrenten  etwas  erweitert;  es  handelt  sich
aber  um  keinerlei  grundsätzliche  Veränderung.)  Kein  Versicherter  kann
Altersrente  und  Invalidenrente  zusammen  beziehen;  auch  der  Bezug
einer  (reichsgesetzlichen)  Unfallreute  berührt  die  Ansprüche  auf  Altersund ­
  Invalidenrenten;  das  Ziel  der  ganzen  Arbeiterversicherung  wird
eben  ganz  richtig  als  eine  einheitliche  Aufgabe  betrachtet,  die  im  Grundsätze ­
  Doppelrenten  nicht  zuläßt.
            
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