Niewes, Reichsinvalidenversicherung.
195
13*
Rentner
und zwar Bezieher von
überhaupt
Altersrenten ! Jnvaliditäts
renten
a) Ostpreußen
b) Westpreußen
c) Posen . . .
d) Niederbayern
überwiegend landwirtschaftliche Versicherungsanstalten:
116
93
öS
104
12
9
12
8
a) Westfalen
b) Rheinprovinz. . .
c) Königreich Sachsen
d) Mittelfranken. . .
II. mehr industrielle Versicherungsanstalten:
52
61
54
54
a) Berlin. . ,
b) Hansestädte,
III. rein gewerbliche Versicherungsanstalten:
I 45 I 3
38 5
104
84
83
96
46
56
45
49
42
83
Eine starke, den Reichsdurchschnitt (67) weit übersteigende Rentenhäufig-
keit also bei den ausgesprochenen landwirtschaftlichen Anstalten, eine weit
geringere, unter dem Reichsdurchschnitt bleibende bei den mehr industriellen
und eine noch geringere bei den Anstalten rein städtischen und gewerb
lichen Charakters. Dieser Unterschied macht sich nur wenig bemerkbar
bei den Altersrenten, um so mehr aber bei den Jnvaliditätsrenten. Die
Ursache liegt, wie in diesem Rahmen allerdings nicht näher beleuchtet
werden kann, nicht eigentlich in der Verschiedenheit des Berufes und einer
verschieden hohen Jnvaliditätsgefahr 1 des Berufes, sondern hauptsächlich
in der sehr verschiedenartigen Altersgruppierung des Versichertenbestandes:
stärkere Besetzung der jüngeren, von Krankheiten noch weniger gefährdeten
Altersklassen in den städtischen Anstaltsbezirken und in denjenigen mit
lebhafter industrieller Tätigkeit; ungünstigere Verteilung (Abzug jüngerer
Arbeiter vom Lande in die Städte und Industrie!) in den landwirt.
schaftlichen Bezirken. Daß diese Beobachtung zu einer weitgehenden
Vereinheitlichung in der Rentenverteilung geführt hat, ist schon an
früherer Stelle gesagt worden. In welchem Maße die überwiegend land
wirtschaftlichen Anstalten durch dieses — 1900 zum ersten Male an
gewendete — Rentenverteilungsversahren entlastet worden, zeigt sich,
wenn man die Renten, die von den oben genannten Anstalten be
willigt (und zur Zahlung angewiesen) worden sind, nach Abzug der
Reichszuschüsse mit denjenigen Rentenbeträgen vergleicht, die nach Vor-
1 Vgl. dazu die inehrfach angeführte Denkschrift zum Jnvalidenversichcrungs-
gcsehe S. 679-681.