Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Niewes, Reichsinvalidenversicherung. 
195 
13* 
Rentner 
und zwar Bezieher von 
überhaupt 
Altersrenten ! Jnvaliditäts 
renten 
a) Ostpreußen 
b) Westpreußen 
c) Posen . . . 
d) Niederbayern 
überwiegend landwirtschaftliche Versicherungsanstalten: 
116 
93 
öS 
104 
12 
9 
12 
8 
a) Westfalen 
b) Rheinprovinz. . . 
c) Königreich Sachsen 
d) Mittelfranken. . . 
II. mehr industrielle Versicherungsanstalten: 
52 
61 
54 
54 
a) Berlin. . , 
b) Hansestädte, 
III. rein gewerbliche Versicherungsanstalten: 
I 45 I 3 
38 5 
104 
84 
83 
96 
46 
56 
45 
49 
42 
83 
Eine starke, den Reichsdurchschnitt (67) weit übersteigende Rentenhäufig- 
keit also bei den ausgesprochenen landwirtschaftlichen Anstalten, eine weit 
geringere, unter dem Reichsdurchschnitt bleibende bei den mehr industriellen 
und eine noch geringere bei den Anstalten rein städtischen und gewerb 
lichen Charakters. Dieser Unterschied macht sich nur wenig bemerkbar 
bei den Altersrenten, um so mehr aber bei den Jnvaliditätsrenten. Die 
Ursache liegt, wie in diesem Rahmen allerdings nicht näher beleuchtet 
werden kann, nicht eigentlich in der Verschiedenheit des Berufes und einer 
verschieden hohen Jnvaliditätsgefahr 1 des Berufes, sondern hauptsächlich 
in der sehr verschiedenartigen Altersgruppierung des Versichertenbestandes: 
stärkere Besetzung der jüngeren, von Krankheiten noch weniger gefährdeten 
Altersklassen in den städtischen Anstaltsbezirken und in denjenigen mit 
lebhafter industrieller Tätigkeit; ungünstigere Verteilung (Abzug jüngerer 
Arbeiter vom Lande in die Städte und Industrie!) in den landwirt. 
schaftlichen Bezirken. Daß diese Beobachtung zu einer weitgehenden 
Vereinheitlichung in der Rentenverteilung geführt hat, ist schon an 
früherer Stelle gesagt worden. In welchem Maße die überwiegend land 
wirtschaftlichen Anstalten durch dieses — 1900 zum ersten Male an 
gewendete — Rentenverteilungsversahren entlastet worden, zeigt sich, 
wenn man die Renten, die von den oben genannten Anstalten be 
willigt (und zur Zahlung angewiesen) worden sind, nach Abzug der 
Reichszuschüsse mit denjenigen Rentenbeträgen vergleicht, die nach Vor- 
1 Vgl. dazu die inehrfach angeführte Denkschrift zum Jnvalidenversichcrungs- 
gcsehe S. 679-681.
	        
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